124 1841.
Beilage zum Artikel 4.
des Vertrages.
nebereinkunft
zwischen
Hreußen, Bapern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Ehüringischen Zoll-
und Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und
der freien Stadt Frankfurt,
wegen
der Besteuerung des Runkelrübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortsetzung des Zoll= und
Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen
die folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers ge-
troffen worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Zollvereins aus Runkelrüben verfertigte Zucker soll
mit einer überall gleichen Steuer belegt werden, deren Ertrag gemeinschaftlich
ist, und nach den nämlichen Grundsätzen, wie das Einkommen an Eingangs-
zöllen, unter die Vereinöstaaten getheilt wird.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem
Runkelrübenzucker, weder für Nechnung des Staats, noch für Rechnung der
Kommunen erhoben werden. "
Artikel 2.
Die Besteuerung nach einem überall gleichen Steuersatze tritt mit dem
Isten September 1841. ein; die Gemeinschaftlichkeit des Steuer-Einkommens
dagegen wird bis zum 1sten September 18141. ausgesetzt, um auf der Grund-
lage der während dieses dreisährigen Zeitraums zu gewinnenden Erfahrungen