Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 127 
d) In keinem Falle, und wenn auch dereinst die Einnahme an Eingangs- 
Zoll vom ausländischen Zucker hinter dem durchschniktlichen Ertrage der 
Jahre 1839. nicht zurückbleiben sollte, wird die Steuer vom Rüben- 
Rohzucker unter den Betrag von 20 Prozent des Zollsatzes für aus- 
ländischen, zum Versieden eingehenden Rohzucker gestellt werden. 
Artikel 8. 
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffe- 
nen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen 
rücksichtlich der Zoll-Abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin inobesondere die 
Stipulationen wegen Bestellung der Vereins-Bevollmächtigten und Stations- 
Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen 
die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zoll- 
kartel vom Ulten Mai 1833., sollen auch in Beziehung auf die Rübenzucker- 
Steuer volle Anwendung finden. 
So geschehen Berlin, den Sten Mai 1841. 
(gez.) Ruhlmeper. Wichmann. Bever. o. Jahn. Erb. v. Linden. 
Sauber,. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedes. 
Erh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. 
Magdeburg. Souchay. 
Nachdem vorstehender Vertrag und die dazu gehörige Uebereinkunft ra- 
tificirt und die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden sind; so wird 
dieser Vertrag und diese Uebereinkunft anmit zur offentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstade, den 18. August 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. v. Röder.
	        
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