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d) In keinem Falle, und wenn auch dereinst die Einnahme an Eingangs-
Zoll vom ausländischen Zucker hinter dem durchschniktlichen Ertrage der
Jahre 1839. nicht zurückbleiben sollte, wird die Steuer vom Rüben-
Rohzucker unter den Betrag von 20 Prozent des Zollsatzes für aus-
ländischen, zum Versieden eingehenden Rohzucker gestellt werden.
Artikel 8.
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffe-
nen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen
rücksichtlich der Zoll-Abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin inobesondere die
Stipulationen wegen Bestellung der Vereins-Bevollmächtigten und Stations-
Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen
die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zoll-
kartel vom Ulten Mai 1833., sollen auch in Beziehung auf die Rübenzucker-
Steuer volle Anwendung finden.
So geschehen Berlin, den Sten Mai 1841.
(gez.) Ruhlmeper. Wichmann. Bever. o. Jahn. Erb. v. Linden.
Sauber,. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedes.
Erh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon.
Magdeburg. Souchay.
Nachdem vorstehender Vertrag und die dazu gehörige Uebereinkunft ra-
tificirt und die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden sind; so wird
dieser Vertrag und diese Uebereinkunft anmit zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstade, den 18. August 1841.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. v. Röder.