Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

130 1841. 
dem Großherzoglich Sächsischen Geheimen Legationsrath Ottokar 
Thon, Ritter des Großherzoglich Süächsischen Haus-Ordens vom 
weißen Falken, des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens, 
des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des 
Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Bayerschen Krone und des 
Königlich Sächsischen Eivil -Verdienst-Ordens, und Kommandeur 
zweiter Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom golde- 
nen Löwen, 
folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der Ratifikation abgeschlossen 
worden. 
Artikel 1. 
Die in den Verträgen vom Josten März und 1iten Mai 1833. getroffene 
Vereinbarung, nach welcher eine gleiche Besteuerung der Branntwein-Fabrika- 
tion, des Tabacks= und des Weinbaues in Preußen, Sachsen und in den zum 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten und. Gebietötheilen 
bestehet, soll auch ferner aufreche erhalten werden. 
Eben so bleiben die in den gedachten Verträgen wegen gleicher Besteue- 
rung des Braumalzes in Preußen und Sachsen, und wegen Abmessung der 
Steuern von der Bierbereitung im Thüringischen Zoll= und Handelsvereine 
enthaltenen Verabredungen in Kraft. 
Artikel 2. 
Eine Abgaben-Erhebung oder Rückvergütung bei dem Uebergange von 
Bier, Branntwein, Tabacks -Blättern und Tabacks-Fabrikaten, ingleichen von 
Traubenmost und Wein aus dem einen in das andere Gebiet wird auch künf- 
tig nicht Statt finden, vielmehr behält es bei dem bereits bisher bestandenen 
freien gegenseitigen. Verkehr mit den genannten. Erzeugnissen. sein. Bewenden. 
Artikel 8. 
In Folge der gleichen Besteuerung des Wein= und Tabacksbaues in Preu- 
ßen, Sachsen und im Gebiete des Thüringischen Vereins soll die Abgabe, 
welche von dem aus anderen Jollvereins-Staaten übergehenden Traubenmost 
und Wein, von Tabacks-Blättern und Tabacks-Fabrikaten, gemaß. dem Ver- 
trage vom heutigen Tage wegen der Vortseeung, des Zoll= und Handelävereins
	        
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