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erhoben wird, wie bisher gemeinschaftlich sein und nach dem Bevölkerungs-
Verhaͤltnisse getheilt werden. Eine gleiche Gemeinschaftlichkeit wird in Hin-
sicht der kuͤnftig zur Erhebung kommenden Abgabe von dem aus anderen
Jollvereins-Staaten übergchenden Biere eintreten.
Artikel 4.
Unter Voraussetzung der Fortdauer einer gesehlich gesicherten Erhebung
des Steuerbetrages von 1## Silber-(Neu-) Groschen für ein Quart Brannt-
wein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles, auf der Grundlage der be-
stehenden Gesetzgebung, soll auch die Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von
der Fabrikationssteuer des Branntweins und der in Folge des im Arrtikel 3.
gedachten Vertrages zu erhebenden Abgabe von dem aus anderen Vereins-
staaten übergeführten Branntwein, zwischen Preußen, Sachsen und den Thü-
ringischen Vereinsstaaten, nach Maaßgabe der deshalb getroffenen besonderen
Verabredung fortbestehen.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1853 gülrig
sein, und, wenn er nicht spätestens achtzehn Monate vor diesem Zeitpunkte ge-
kündigt wird, als auf fernere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren verlängert angesehen werden. Derselbe soll alöbald zur Ratifikation
der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ra-
tifikations= Urkunden soll spatestens binnen acht Wochen in Berlin bewirkt
werden.
So geschehen Berlin, den 8ten Mai 1841.
(gez.) Michaelis. Hochbammer. v. Jahn. Thon
¶. S.) .. S.) d. Ss.). (L. S.)
Nachdem vorstehender Vertrag ratificirt und die Ratifikations- Vrkunden
ausgewechselt worden sind; so wird selbiger anmit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Rudolstadt, den 18. August 1811.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
gez. v. Roͤder.