Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

10 1841. 
den vierfachen Betrag, wenigstens aber auf 8 fl. 45 Kr. resp. 5 Rthlr. zu er- 
höhen. 6 
2) Der Umstand, daß der Freoler bei der Holzentwendung sich einer Säge 
bedient hat, zieht eine Verdoppelung der Strafe nach sich. 
g. 12. 
q) Ausam/- Wenn mehrere der im §. 10 und im §. 11 sub nro. 2. erwaͤhnten Er- 
nrie schwerungsgrände zusammentresfen, so ist doch in keinem Falle die an sich ver- 
schwerungs, wirkte Strafe auf mehr als das Dreifache zu erhöhen, und insofern sich neben 
r 4½, andern Erschwerungsgründen auch der im K. 11. sub vro. 1. als solcher be- 
vergehen. zeichnete Umstand befindet, tritt ohne weitere Erhöhung nur die dort vorge- 
schriebene Strafe ein. 
13. 
e) Bestrafung Wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten von demselben Individuum veruͤbte 
mehrsocher Forstfrevel zugleich zur Untersuchung kommen, so wird die Strafe der einzelnen 
ir Frevel zusammengerechnet, und tritt wegen der ekwa darunter befindlichen, un- 
ter den in 8§. 10. 11. bezeichneten erschwerenden Umständen begangenen Vergehen 
die in den gedachten K. bestimmte gesehmäßige Erhöhung der Strafe ein. 
8. 14. 
O Strase Wer, nachdem er wegen eineß Forstfrevels von einem hieländischen Ge- 
“* richte rechtskräftig verurtheilt worden, innerhalb eines Zeitraums von Einem 
Jahre nach Eröffnung des in Rechtskraft übergegangenen Erkenntnisses einen 
gleichartigen Forstfrevel begeht, soll wegen der ersten Wiederholung in die 
Hälfte mehr, wegen der zweiten Wiederholung in das Doppelte, wegen der 
dritten und der folgenden Wiederholungen in das Vierfache der durch den 
Frevel verwirkten einfachen Strafe verurtheilt werden. 
Als gleichartige Frevel sind in diesem Sinne anzusehen: 
1) Entwendungen und Theilnahme daran, mag deren Gegenstand in Holz 
auf dem Stamme, in gehauenem oder in der Waldung verwendetem Holze, 
in Kohlen oder sonstigen Forstnebennutzungen oder Forstproducten bestehen. 
2) Weidefrevel. 
In Ansehung der forstpolizeilichen Vergehen tritt die Strafe der Wieder- 
holung nicht ein, ausgenommen jedoch den im F. 90 vorgesehenen Fall des Ver- 
kaufs so wie des Ankaufs von Leseholz, worauf die in Obigem wegen der 
Wiederholung angeordneten Strafoerschärfungen auch Anwendung finden sollen.
	        
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