Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

144 18 4 1. 
Artikel VII. 
Keine Abgabe irgend einer Art, soll von den Erzeugnissen des Bodens 
oder der Industrie der Staaten von Preußen und der übrigen Mitglieder des 
Handels= und Joll-Vereins, noch von den Ihren Unterthanen gehörigen, und 
von dem Boden oder der Industrie eines andern fremden Landes kommenden 
Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren 
die Meerenge der Dardanellen, des Bosporus oder des schwarzen Meeres 
passiren, sei es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen 
Schiffen passiren, in welchen dieselben sich bis dahin befunden haben, oder daß 
dieselben auf andere Schiffe umgeladen, oder vor dem anderweiten Verkaufe, 
für eine bestimmte Zeit an das band gesetzt werden, um an Bord anderer 
Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen. 
Alle Waaren, welche in die Türkei eingeführt werden, um nach andern 
Ländern gebracht zu werden, oder welche in den Händen des Einführenden 
bleiben und von diesem nach andern Ländern versendet werden, um dort ver- 
kauft zu werden, sollen nur die erste Eingangs-Abgabe von Drei vom Hun- 
dert entrichten, ohne daß man dieselben unter irgend einem Vorwande anderen 
Abgaben unterwerfen darf. 
Artikel VIII. 
Die von den Preußischen Handels-Schiffen bei ihrer Durchfuhr durch 
die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen 
stets in der Weise behdndigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie 
möglich entsteht. 
Artikel K. 
Die Hohe Pforte genehmigt, daß die in Folge gegenwirkiger Ueberein- 
kumt etlassenen Verordnungen in allen Theilen des Ottomanischen Reichs, das 
heißt, in den in Europa und Asien belegenen Besitzungen Seiner Kaiserlichen 
Majestät des Sultans, in Egypten und in den übrigen der Hohen Pforte ge- 
hörigen Theilen von Afrika, in Ausführung kommen, und dah selbige auf alle 
Klassen Ottomanischer Unterthanen Anwendung finden.
	        
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