Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 145 
Artikel X. 
In Gemaͤßheit der zwischen Preußen und der Hohen Pforte bestehenden 
Gewohnheit, und um jeder Schwierigkeit und jeder Verzoͤgerung bei Schaͤtzung 
des Werthes der von den Preußischen Unterthanen in die Tuͤrkei eingefuͤhrten 
oder aus den Ottomanischen Staaten ausgefuͤhrten Gegenstaͤnde vorzubeugen, 
sind alle vierzehn Jahre in der Kenntniß des Handels beider Laͤnder erfahrene 
Kommissarien ernannt worden, um durch einen Tarif den Betrag an Gelde 
in der Münze des Großherrn festzustellen, welcher als Abgabe von Drei vom 
Hundert von dem Werthe jedes Gegenstandes gezahlt werden soll., Da nun 
der Zeitraum der vierzehn Jahre, während welcher der letzte Tarif in Kraft 
sein sollte, abgelaufen ist, und schon vor einiger Zeit Kommissarien zu Fest- 
stellung eines neuen Tarifs ernannt worden sind, so ist man übereingekommen, 
daß der Tarif, über welchen dieselben sich einigen werden, für die Preußischen 
Unterthanen und für die der übrigen zum Handels= und Zoll-Vereine gehbri- 
gen Staaten, sieben Jahre hindurch vom Tage der Feststellung an gerechnet, 
in Kraft bleiben soll. Nach dieser Zeit soll jeder der hohen contrahirenden 
Theile das Recht haben, auf eine Revision des Tarifs anzutragen; wenn aber 
während der sechs Monate, welche dem Ablaufe der sieben ersten Jahre folgen, 
weder der eine noch der andere Theil von dieser Erlaubniß Gebrauch macht, 
so soll der Tarif ferner auf sieben Jahre in gesetzlicher Kraft bleiben, von dem 
Tage an gerechnet, wo die ersten abgelaufen sind, und.ebendasselbe soll am Ende 
jeder folgenden Periode von sieben Jahren Statt finden. 
Schluß. 
Dir gegenwärtige Uebereinkunft soll sesert zur Ratifikation aller betheilige 
ten Regierungen vorgelegt, und die Ratifikatiens-Urkunden sollen binnen 1 
Monaten von heute ab, oder, wenn es sein kann, noch früher zu Konstantinopel 
ausgewechselt werden. ODieselbe soll sofort nach Auswechselung der Ratifika- 
tions-Urkunden publicirt und in Ausführung gebracht werden. 
Geschehen zu Konstantinopel den. In- aee Ockober Eintausend 
Achthundert und Vierzig (und der Hedschra den sechs und zwanzigsten Scha- 
ban. Eintausend Zweihundert und Sechs und Funfzig). 
 
	        
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