Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

148. 1 8 4 1. 
NXXVI. Bekauntmachung 
der Fürstl #andeshauptmannschaft vom 4. October 1841, 
den zeitweisen Aufenthalt Auewärtiger in der Fürstlichen Unterherrschaft 
betreffend. 
(Erankenh. Intell. Bl. 1841. St. 41. Bell.) 
In Folge der Feststellungen, welche im §. 2. lit. c. der mit den benach- 
barten Staaten wegen der Heimaths-Verhältnisse bestehenden Conventionen 
enthalten sind, erlangen auch diejenigen Personen ein Heimaths-Recht, welche' 
nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse oder überhaupt 
als heimathlos dadurch in nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind, 
daß ihnen während eines Zeitraumes von zehn Jahren stillschweigend gestattet 
worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben. Da #ec hierbei nicht darauf an- 
kommt, ob dieser zehnjährige Aufenthalt im Staatgebiete, wenn er nur ohne 
Unterbrechung gewesen, an einem und demselben oder an verschiedenen Orten 
Statt gefunden hat; so könnte es leicht geschehen, daß aus andern Staaten 
herstammende Individuen, obgleich sie sich an keinem hierländischen Orte zehn 
Jahre lang aufgehalten haben, dennoch aus dem diesseitigen Staatsgebiete 
nicht wieder entfernt werden könnten, wenn ihr an verschiedenen inländischen 
Orten unmittelbar nach einander Statt gehabter Aufenthalt zusammengerechnet 
zehn Jahre hindurch gedauert hätte. 
Um mun dieses zu verhüten, werden die betreffenden Unterbehörden und 
Gemeinden hierdurch angewiesen, sich in denjenigen Fällen, wenn fremden Per- 
sonen der zeitweise Aufenthalt in Orten der hiesigen Unterherrschaft verstattet 
wird, zuvörderst darüber Gewißheit zu verschaffen, ob und wie lange derglei- 
chen Poersonen sich unmittelbar vorher an andern Orten des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt bereits aufgehalten haben und dafür zu sorgen, daß 
während des Verbleibens der Freimden in den hierländischen Orten deren un- 
unterbrochener zehnjähriger Aufenthalt im diesseitigen Staatsgebiete nicht voll- 
endet werde, indem bei Nichtbeobachtung dieser Vorschrift diejenigen Gemein- 
den, in deren Orten solche fremden Individuen den ununterbrochenen zehnjäh-
	        
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