148. 1 8 4 1.
NXXVI. Bekauntmachung
der Fürstl #andeshauptmannschaft vom 4. October 1841,
den zeitweisen Aufenthalt Auewärtiger in der Fürstlichen Unterherrschaft
betreffend.
(Erankenh. Intell. Bl. 1841. St. 41. Bell.)
In Folge der Feststellungen, welche im §. 2. lit. c. der mit den benach-
barten Staaten wegen der Heimaths-Verhältnisse bestehenden Conventionen
enthalten sind, erlangen auch diejenigen Personen ein Heimaths-Recht, welche'
nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse oder überhaupt
als heimathlos dadurch in nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind,
daß ihnen während eines Zeitraumes von zehn Jahren stillschweigend gestattet
worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben. Da #ec hierbei nicht darauf an-
kommt, ob dieser zehnjährige Aufenthalt im Staatgebiete, wenn er nur ohne
Unterbrechung gewesen, an einem und demselben oder an verschiedenen Orten
Statt gefunden hat; so könnte es leicht geschehen, daß aus andern Staaten
herstammende Individuen, obgleich sie sich an keinem hierländischen Orte zehn
Jahre lang aufgehalten haben, dennoch aus dem diesseitigen Staatsgebiete
nicht wieder entfernt werden könnten, wenn ihr an verschiedenen inländischen
Orten unmittelbar nach einander Statt gehabter Aufenthalt zusammengerechnet
zehn Jahre hindurch gedauert hätte.
Um mun dieses zu verhüten, werden die betreffenden Unterbehörden und
Gemeinden hierdurch angewiesen, sich in denjenigen Fällen, wenn fremden Per-
sonen der zeitweise Aufenthalt in Orten der hiesigen Unterherrschaft verstattet
wird, zuvörderst darüber Gewißheit zu verschaffen, ob und wie lange derglei-
chen Poersonen sich unmittelbar vorher an andern Orten des Fürstenthums
Schwarzburg-Rudolstadt bereits aufgehalten haben und dafür zu sorgen, daß
während des Verbleibens der Freimden in den hierländischen Orten deren un-
unterbrochener zehnjähriger Aufenthalt im diesseitigen Staatsgebiete nicht voll-
endet werde, indem bei Nichtbeobachtung dieser Vorschrift diejenigen Gemein-
den, in deren Orten solche fremden Individuen den ununterbrochenen zehnjäh-