Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

150 1 S8 4 1. 
Dienst-Antrites an bei Strafe ebenmäsiger Ausweisung solche Heimath- 
scheine bei den kaumgenannten obrigkeitlichen Behörden zu übergeben. 
3) Ferner müssen fremde Dienstboten und Lebrbursche, welche bereits in hie- 
sigen Orten in Diensten oder in der Lehre stehen, bei Strafe der Weg- 
weisung ebenfalls dergleichen Heimathscheine, wie sie oben unter 1 vor- 
geschrieben sind, binnen acht Wochen von heute an bei den vorbesagten 
Behörden beibringen. 
) Ingleichen haben fremde in der hiesigen Unterherrschaft befindliche Hand- 
werks-Gesellen unter Beobachtung der im §. 23. des Innungsgesetzes 
vom 30. Januar 1828 ihnen auferlegten Verpflichtung sich binnen 14 
Tagen bei Vermeidung von einem Thaler Geld= oder verhältnißmaßiger 
Gefängniß-Strafe bei den betreffenden oben unter 1 genannten obrig- 
keitlichen Behörden mit Vorzeigung ihrer Wanderbücher gleichfalls zu 
melden, so wie endlich 
5) fremde Dienstboten und Gesellen, wenn sie resp. in andere Dienste oder 
bei einem andern Meister in Arbeit treten, dieses ebenfalls bei einem 
Thaler Geld= oder verhältnißmäßiger Gefängniß= Strafe bei den oben- 
genannten Behörden anzeigen müssen. 
r— 
Nach den vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die es angeht, 
genau zu achten; so wie insbesondere den Dienstherrschaften und Handwerks- 
meistern noch besenders zur Pflicht gemacht wird, darauf zu sehen, daß ihr 
Dienstgesinde und die Handwerksgesellen und Lehrburschen diesen Vorschriften 
gehörig nachkommen. 
Frankenhausen, den 4. October 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Landeshauptmannschaft daselbst. 
 
	        
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