1841. 181
M XXVII. Bekanntmachung
des Fürstl. Geheimen-Rathö-Collegium,
die Uebereinkunft zwischen der Königlich Bayerischen und Fürstlich Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Staatsregierung über gegenseitige Bestrafung und Ver-
hütung der Forst-, Jagd-, Fischerei= und dergleichen Frevel
betreffend, vom 27. October 1841.
Die zwischen der Königlich Bayerischen und der hiesigen Staatsregierung
abgeschlessene Uebereinkunft über gegenseitige Bestrafung und Verhütung der
Forst-, Jagd-, Fischerei= und dergleichen Frevel wird nach erfolgter Auswech-
selung ver degfallsigen Ministerial-Erklärungen d. d. 25. August und 30. Sep-
tember d. J. im Nachstehenden zur öffentlichen RKenntniß gebracht.
„Das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtische Gouvernement übernimmt
gegen die Königlich Bayerische Regierung zur wirksamen Verhücung der
Forst--, Jagd-, Feld= und Fischerei-Frevel an den gegenseitigen Landes=
gränzen die Verpflichtung, nachfolgende Bestimmungen genau zu beobach-
ten und beobachten zu lassen und zwar:
1.
Verpflichtet sich das Fürstlich Schwarzburgische Gouvernement, die
Forst, Jagd-, Fischerei= und Feld= Frevel, welche seine Unterthanen auf
dem anderseitigen Gebiete verübt haben möchten, sobald es davon Kennt-
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande
begangen worden wären.
2.
Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst= und Feldeigenthums,
so wie der Jagd= und Fischerei-Rechte möglichst mitzuwirken,, sollen die
wechselseitig verpflichteten Forst= und olizei-Beamte befugt sein, in den
Fällen solcher Frevel Haussuchungen in dem Gebiete des andern Scaates,
wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält oder der gefrevelte Gegen-
stand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende