Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

162 1841. 
an den Drtsvotstand der betreffenden Gemeinden zu wenden, und diesen 
zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern. 
3. 
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto- 
koll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändi- 
gen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde übersenden, 
bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe. 
4. 
Das Schutz= und Ausfsichtspersonal hat die Frevel, welche durch An- 
gehörige des. andern Staates verübt worden sind, in gesetzlicher Form zu 
constatiren, und die hierüber aufgesetzten Protokolle oder Frevel-Register, 
nebst den etwa gepfändeten Gegenständen derjenigen heimathlichen Behörde 
des Frevlers zuzustellen, welche über die Strafe zu erkennen. competent ist. 
Diese hat das nach geschlossener Untersuchung gefaßte Erkenntniß der 
Behörde des andern Staates, wo der Frevel verübt worden ist, ohne 
Weiteres mitzutheilen. 
In Fällen, wo der Forst= und Polizei-Beamte den betretenen Frev- 
ler nicht erkennt, ist er berechtigt, denselben zu verhaften und an die 
nächste Behörde desjenigen Staates, auf dessen Geölete die Verhaftung 
erfolgt ist, zur Constatirung seiner Person abzuführen, so weit es das 
Gesetz gestattet. 
6. 
Für die Constatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen 
des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den 
Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gericht- 
lich verpflichteten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen 
Frevels aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburtheilung ge- 
eigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Proko- 
kollen der inländischen Beamten beilegen. 
7. 
Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa stattgehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in, welchem das Erkennt-
	        
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