Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 153 
niß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadens-Ersatzes und 
der Pfandgebühren, so weit die Erheburg solcher Geböhren nach der je- 
weiligen Gesetzgebung stattfindet, an die betreffende Casse jenes Staate 
abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
8. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behoͤrden in dem Fuͤrstenthume 
Schwarzburg-Rudolstadt wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung 
und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzu- 
nehmen, als eß nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein 
kann 
Gegenwärtige mit höchster Ermächtigung Seiner Hochfürstlichen Durch- 
laucht des Fürsten zu Schwarzburg u. s. w. ausgefertigte Erklärung soll 
gegen eine gleichlautende im Namen Seiner Königlichen Majestät, des 
Königs von Bayern, ausgefertigte ausgewechselt und durch die Gesetz- 
sammlung zur Nachachtung bekannt gemacht werden.“ 
Rudolstadt, den 27. October 1811. 
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegsum. 
gez. Witzleben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.