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die Verfahrung der Abgabe (K. 17), und was ferner dort w der Linich-
tungen zur Bauftichtigung und Erbebung des Zolles (6. Fer ., 25., 26.,
28., 29., 0., n den hierhet gehörigen Simünte
der Zollordnung 5 t. i'- gleichmaßig Lach auf die Uebergans=
abgaben, jedoch mit dem Vorbehalte, Anwendung, daß
I. zwar auch rücksichtlich dieser Abgaben dasjenige gilt, was in dem Zoll-
Vaicke und in der Zollordnung, in Bezug auf die Gränze gegen das
Krterd und wegen Inhaltung der von der Gränze bis zur Jollstelle
einzuschlagenden, besonders zu bezeichnenden Straßen vorgeschrieben ist,
4 So aber die Bestimmungen wegen des Gränzbezirkes und der Binnen-
line mur in sofern hier anwendbar sind, als da, wo in den zollgesetzli-
Bestimmungen von der Zolllinie die Rede ist, dies in Bezuͤg auf
de Uebergangsabgaben von der Birmengrünze der betheiligten Vereins-
länder verstanden werden muß, daß fern
was dort hinsichtlich der Gränz- „Jomter vorgeschrieben ist, hier von den
S Erhebung der lehergangsabgaben an den Binnengränzen bestimmten
teuerstellen gilt, und daß
statt der im Zoug rWi und der Zollordnung gedachten Begleitscheine
gon Uebergangvellehre besondere ssr (Uebergangsscheine) er-
theilt werden.
to
2
Die Bestimmungen dets 71½. * Untsrsuchung und Bestrafung der
Zollvergehen vom 1. Mai finden gleichmäßig auf die Zuwiderhandlungen
gegen die hier in Bezug zs 7 e guchi, ertheilten Vorschriften An-
wendung, so weit sie ihrer Natur 2 auf die getroffenen Gränz-Zoll-Ein-
richtungen sich niche ausschließlich beziehe
u ielich unter Unserm Fürstl. Iniieger und unter Unserer eigenhändigen
nterschr
So geschehen giadolsto, den 1. Dezember 1841.
(L. S.)
örtebrich, -Günther,
oe —
Beilage.
Verzeichniß der Uebergangsabgaben welche vom 1. Januar 1812 an in
den Fen des Thüringischen Vereins und folglich auch im Fürstenthume
u erheben
1) Vom 2 für den Centner
Prazish (I e Bollentner) — Rthlr. 25 Sgl. = 1 Fl. 271 Ke.
) Vom Traubenmost — 20. = 1. 10