1841. 465
g. 3.
Fuͤr Fabriken von unbedeutendem Umfange, wohin solche zu rechnen —
sind, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rübenerndte bis zur
Erschöpfung des Materials) weniger als 6000 Zentner rohe Rüben ver-
arbeiten, kann, auf Grund der angemeldeten und revidirten Materialvor=
räthe, eine Firation der zu entrichtenden Steuer eintreten. In diesem
Falle unterbleibt die im §. 2. angeordnete specielle Verwiegung der Rä-
ben, uud es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge
der zur Verarbeiung bestimmten Rüben unrichtig angegeben worden oder
auf unerlaubte Weise vermehrt werde, so ist, abgesehen von der dadurch
verwirkten Strafe, die Steuerbehörde befugt, den Fixationsvertrag auf-
zuheben.
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Ein Erlaß oder eine Zurückzahlung der Steuer aus dem Grunde, ih
weil der steuerpflichtige Gegenstand waͤhrend oder nach der Fabrikation Siarr.
unbrauchbar geworden, oder durch ein zufälliges Ereigniß verloren ge-
gangen ist, wird nicht gewahrt.
g. 5.
Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Runkelruͤben und, 2. Stt
aus Kolonialzucker darf nur unter Beobachtung der von der obersten Fi- 70073,
nanzbehörde zur Verhütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuer-
Interesse zu treffenden Anordnungen statt finden.
8.
a) Wer, um Zucker aus Mrchelchte zu bereiten, eine Fabrikanlage I11.. wenchnt-
machen oder sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, sol- asens
ches der Steuer-Hebestelle, in deren Bezirk die Fabrik liegt, min-e
destens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schrift- F der
lich anzuzeigen, und derselben spaͤtestens acht Tage vor Eintrittt. u•
dieses letzteren Zeitpunktes eine Nachweisung, nach einem nähe tun t “
vorzuschreibenden Muster, in doppelter Auofertigung einzureichen,
worin die Räume zur Aufstellung der Gerdthe und zum Betriebe
der Zuckerbereitung, einschließlich aller dazu gehörigen oder damit
im Zusammenhang stehenden Vorbereitungen und Operationen, die