1841. 169
Der Fabrikinhaber ist zur Fan- der Steuer verpflichtet. Darselbea, u
hat solche am Schlusse eines jeden Monats in dem von der Steuerhebe. ". % 4
stelle festgestellten und ihm bekannt gemachten Betrage zu entrichten. In #ichtrs l.
wiefern hierzu weitre Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Be-
stimmung der obersten Finanzbehörde vorbehalten.
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a) Die Erhebung der Steuer und die Beaufsichtigung der Runkel= m. ben
rübenzucker-Fabriken geschieht von denjenigen Behörden und Be- *
amten, denen die Erhebung und Controlirung der Zölle und um v
Beanntweinsteuer obliegt, und es kommen rücksichtlich ver inne zu
haltenden Dienststunden der Hebestellen, so wie des Verhaktens
der Beamten gegen die Steuerpflichtigen, die Vorschriften der
K. . 31— 36 der Ordnung zum Gesetze wegen Besteuerung des
Branntweins vom 21. December 1833. auch hier zur Anwendung.
bd) Nicht minder sollen die in den §. S. 30., 32., 33., und 37 der ge-
dachten Steuerordnung so wie im 5. 17. des Gesetzes wegen Be-
steuerung des Branntweins vom 21. December 1833. enthaltenen
Bestimmungen sowohl den Steuerbeamten, wie von den Steuer-
Pflichtigen und zwar mit der Maßgabe beobachtet werden, daß,
soweit in diesen Vorschriften von Branntweinbrennereien die Rede
ist, solche auf diejenigen zu beziehen sind, welche Zucker aus Run-
kelrüben bereiten.
15.
a) Wer Runkelrüben In die Zerkleinerungs-Apparate aufnimmt oder v. % be
sonst mit denselben eine, zur Zuckergewinnung dienende Operation, 3 ..
vornimmt, bevor solche, den Bestimmungen des F. 2. dieses Ge= fkör#.
setzes gemäß, amtlich verwogen und ihr Genicht, behufs der e
Steuerentrichtung, notict worden, so wie derjenige, welcher gegen h
den Firationsvertrag die Menge der Runkelruͤbenvorraͤthe auf
unerlaubte Weise vermehrt, begeht eine Defraudation und hat eine,
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende
Geldbuße, welche jedoch niemals weniger als 10 Thlr, betragen
darf, verwirkt. .
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