Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 171 
X XNXNW. Gesetz, 
die Erhöhung des Salzpreises und cinige audere Abändermgen in dem Gesetz 
vom 19. Februar 1834 wegen der Versorgung des Fürstenthums mit 
Salz und der Controle des Salzverbrauchs betreffend, 
vom 22. Derember 1841. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hobnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderehausen, 
Leutenberg und Blankenburg u. s. w. # 
thun hiermit kund und zu wissen. 
Da es sich in Folge der unter den Staaten des Gesammtzollvereins und 
insbesondere des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins wegen der Erhöhung 
der Salzpreise zu Stande gekommenen Vereinbarungen nöthig macht, einige 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Februar 1334, die Versorgung des Für- 
stenthums mit Salz und die Contrele des Salzverbrauchs betreffend, einer 
Abänderung zu unterwerfen, so ertheilen Wir hiermit, beziehungsweise mit der 
bereits von dem Landtage des Jahres 1833 eventuell ertheilten Zustimmung 
und in Gemäßheit des in dem Landtags-Abschiede vom 29. Januar 1834 
sub I. 2. ## ausgesprochenen Vorbehaltes, unter gleichzeitiger Aufhebung der 
bezüglichen Paragraphen des nur erwähnten Gesetzes, folgenden Bestimmun- 
gen für das Fürstenthum Gesetzeskraft: 
1) zu §. 5. Der Verkauf des Salzes zum Verbrauche im Lande geschieht 
für die Unterherrschaft des Fürstenthums auf der Saline in Frankenhau- 
sen durch den bei derselben angestellten Controleur und für die Oberherr= 
schaft in den Salzniederlagen zu Rudolstadt, Blankenburg, Stadtilm, 
Königsee, Oberweißbach und Leutenberg in Säcken zu 133/ Pfunden mit 
1z Pfund Uebergewicht. In geringeren Mengen erfolgt derselbe in den 
zu diesem Zwecke eingerichteten Detailverkaufstellen (s. 10. des Gesetzes 
vom 19. Februar 1837.) 
2) zu §. 11. Der Salzbedarf einer Stadt= oder Landgemeinde oder der mit 
besondern Salzbüchern versehenen Privatpersonen kann bis zu der in die- 
sen Büchern verzeichneten Menge und gegen Vorzeigung derselben von der 
Saline in Frankenhausen oder aus derjenigen Niederlage, an welche sie 
in dieser Beziehung gewiesen sind, gegen baare Bezahlung von 19 l. 
15 Kr. oder 11 Thlr. — Sgr. — D#f für die Tomne von 400 Pfunden
	        
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