Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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a. von Dienstboten, die ihre Wohnung in der Behausung ihrer Herrschaft 
haben, 
c. von Zöglingen, Gesellen, Lehrlingen, die bei ihren Lehr= und Gewerbs- 
meistern wohnen, 
verübt werden, so sollen 
ad u. der Vater und nach dessen Ableben die Mutter, 
ad b. der Vormund oder Pflegevater, 
aod c. der Ehemann, 
ad d. die Dienstherrschaft, 
ad c. die Lehr= und Gewerbsmeister, 
insofern von den ebenbenannten Personen nicht sofort nachgewiesen werden 
kann, daß der Frevel nicht mit ihrem Wissen und nicht zu ihrem Vortheil 
verübt worden sei, als Anstifter betrachtet und demgemäß bestraft werden. 
Die Strafe der eigentlichen Thäter soll aber in den eben angeföhrten 
Fällen nach Maßgabe der Umstände bis auf ein Viertheil der verwirkten 
Strafe gemindert, oder bei Minderjahrigen, die noch die Schulen besuchen, 
in eine angemessene Schulstrafe, vorbehältlich der Mitwirkung der Obrigkeit, 
verwandelt werden und gegen Kinder unter 7 Jahren ganz in Wegfall kommen. 
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Wer den Thäter über Art, Mittel * Gelegenheit der Ausführung eines 0) #bellnet= 
Forstfrevels unterrichtet, ihm Werkzeug oder Geschirr dazu giebt, oder bei der mer. 
Wollbringung auf irgend eine sonstige Weise vorsätzlich Beistand leistet, soll 
nach richterlichem Ermessen mit einer Strafe belegt werden, die bis zum halben 
Betrage der vom Thater verwirkten ansteigen kann, auch für den von letzterm 
zu ersetzenden Werth und Schaden —N haften. 
F 
Die Strafe dessen, der zur iinoseM der Spuren oder des Bewei-o Vegönfi- 
ses eines verübten Frevels beförderlich ist, kann nach richterlichem Ermessen grr. 
bis auf die Hälfte der von dem Frevler verwirkten Strafe bestimmt werden. ꝰ Fetns- 
Derjenige aber, der entwendete Forstproducte, von welchen ihm nach den 
Umständen gewiß oder dringend wahrscheinlich war, daß sie entwendet seien, 
an sich bringt oder annimmt, zu deren Absatz an Andere mitwirkt, oder 
auf irgend eine Weise Nutzen davon zieht, soll in dieselbe Strafe. verfallen, 
welche ihn träfe, wenn er die fraglichen Forstproducte setbst entwendet haͤtte, 
Airsti. Schw. Rudolst. —* u.
	        
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