1841. 17
FBür Ver
Bei Verletzungen an schenden v durch theilweises Schaͤlen (vergl. kere
noch g. 49.), Ringeln, Anhauen oder Sägen, Reißen, An= lund Abhauen u. den Wor-
der Wurzeln, Besteigung mittelst Steigeisen, Anbohren oder Anklopfen ist eln des ste-
der verursachte Schaden besonders abzuschätzen und von dem Fredler zu ersetzen. brnden dob
34. 4 7 ant
Beim Ausgraben von Stockhone aus jungen, besamten oder bepflanzten mick v
Schlägen ist der doppelte Werth als Schadensersatz in Anrechnung zu bringen.
9. 36.
Werden Laub, Nadeln, Mooß, Haide, Ginster, Schilf oder andere Streu-) Jür ent-
mittel, ingleichen Echeln, Bucheln und andere Waldsamen entwendet, so ist eia
neben dem Werthe des Entwendeten der gleiche, und, wenn dabei eiserne Re=
chen oder andere scharfe Werkzeuge angewendet wurden, der doppelte Betrag n
desselben noch als weiterer Schaden anzunehmen.
g. 36.
Bei Weide-Freveln ist für den Eigenthümer des Bodens oder nach Be-u) ze Wei-
finden für den etwaigen Weideberechtigten die Hälfte des Betrages der einfa= dekrevoel.
chen Strafe (55. 69. 70.) als Werths= und Schadensersatz in Anrechnung
zu bringen.
Wenn aber die Beschädigungen an Hegungen, Culturen u. s. w. so be-
deutend sein sollten, daß der Forsteigenthümer sich mit der ihm nach dem Vor-
stehenden zukommenden Entschädigung nicht begnügen zu können glaube, so
hat er den Mehrbetrag des Schadens gehörig herauszusetzen, und ist alsdann
der Frevler in dessen Ersatz zu verurtheilen.
.B3BI.
Die Eigenthümer und deren Stellvertreter, wohin insbesondere die zum 7 Von Pfaͤn-
Forstschutz angestellten Personen zu rechnen sind, ingleichen das Polizeimilitä, dun
sind berechtigt und, soweit es mit möglichster Vermeidung von Ercessen ge-
schehen kann, beziehungsweise verpflichtek, um die demnächstige Beweisführung
zu erleichtern, die auf der That betroffenen Forstfrevler zu pfänden, ihnen
vorzüglich die zur Verübung des Frevels gebrauchten Werkzeuge abzunehmen,
oder wenn es ein unbekamter, vermummter oder sonst schon verrufener Frevler