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Nicht nur das in archefuche Sieme stehende Forst- Schubpersonal, b) Wim die ·
sondern auch die zu gleichem Jweck in Ansehung von Commun= oder Privat- ltten puken,
waldungen angestellten Personen, ingleichen das Polizeimilitair können Anspruch
auf die gesetzlichen Anmeldegebühren machen, und ist alsdann gleich bei der
Anzeige der Antrag ausdrücklich mit darauf zu richten; bei den vom Herrschaft-
lichen Forst-Schutzpersonal gemachten Anzeigen ist aber auch ohne besondern
Antrag auf die gesetzlichen Anmeldegebühren jedesmal mit zu erkennen.
Hinsichtlich der Förster und Forstsubstituten cum epe succodendi behält es
übrigens bei der durch Unsere Verordnung vom 18. März 1831 in Folge des
denselben beigelegten ivollen Glaubens vorgeschriebenen Einrichtung seine Ver-
bleiben, daß die denselben zukommenden Anmeldegebühren von ihnen nicht be-
zogen werden.
S. 41.
Wenn der Frevdler nicht im Stande ist, die ihm obliegenden Zahlungen 10) Pröoritkt
sammtlich zu leisten, so sind aus den vorhandenen Mitteln desselben vor Allem der von dem
die Anmeldegebuhten und nächstdem der Werths= und Schadengersatz zu berich- eer
tigen ahlungen.
. 12.
Die Rechtöverfolgung wegen Forstfrevel erlischt, so viel den Strafpunkt 1 Etloͤschen
betrifft, durch den Tod des Frevlersz nur wenn gegen denselben bereits ein PrrLr
rechtskräftiges Erkenntniß abgegeben ist, haftet dessen Nachlaß für die Geld-#) durch den
strafe, Anmeldegebühren und Kosten. Wegen Werths= und Schadenbersatzes 5* 8—
bleibt dessen Nachlaß jedenfalls verhaftet. ·
Die Strafbarkeit der Forstfrevel g nach Ablauf eines Jahres vonw durch Ver-
Zeit der Verübung an, oder wenn diese unbekannt ist, von dem Tage der lähmug.
Entdeckung an gerechnet, wenn innerhalb dieser Zeit keine Anzeige bei Gericht
gemacht worden ist, so wie wenn von Zeit der Anzeige oder in der darauf
eingeleiteten Untersuchung von der lehten gerichtlichen Handlung an ein Jahr
abgelcufen ist, ehe ein Erkenntniß erfolgt. Gleichfalls erlöschen die wegen
Forstfrevel erkannten Strafen, so wie die Forderung von Anmeldegebühren und
Kosten, wenn binnen zwei Jahren vom Tag der eingetretenen Rechtskraft des
Erkenntnisses an wegen Exccutirung der erstern oder Beitreibung der letztern
noch nichts geschehen ist.