Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

20 1841. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Entwendungen. 
1) Von Holz auf dem Stamme. 
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2) EE— Werdvon stehenden Baumen unbefugter Weise Masern, Keilholz, Kien- 
— oder Wurzeln aushaut, bezahlt für jeden dadurch beschädigten Stamm 
48 Kr. rosp. 14 sgl. als Strafe. 
set Das Ausschneiden der Giebel junger Tannen, Fichten, Kiefern, Lerchen- 
Ebrigblome bäume u. s. w. in fremdem Eigenthume, so wie das Abhauen junger Buchen, 
u. k. w. Eichen und anderer Bäaumchen wird für jedes Stück mit 18 Kr. resp. 11 sgl. 
bestraft. Dies gilt vorndmlich auch von dem Abhauen und Abschneiden zu 
Quirlen, Peitschenstöcken, Christ= und Hochzeits-Baumen, Pfingst= und Kir- 
meß-Muien. 
. 0. 
e) Reifftͤcke. Wenn deren mehrere entwendet worden sind, wird für jeden derselben 
18 Kr. resp. 5 sgl. Strafe erlegt. 
Pirken- Für jedes Bund Birken-Besenreisig werden 21 Kr. resp. 7 sgl. Strafe 
Besenrelsia · enttichtet und mit eben so viel der Werth und Schaden ersetzt. Das Bund 
Besenreisig wird bis zu 12 Zoll im Durchmesser gerechnet, und wenn dasselbe 
einen größern als diesen Umfang hat, so werden 48 TKr. resp. 14 fgl. als 
Strafe und eben so viel als Ersatz des Werthes und Schadens erlegt. 
K. 18. 
WßP4 Sn. Deas Mitnehmen sogenannter Feierabend-Scheite von Seiten der Holz= 
eben o macher ist, insofern es ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder seines Stell- 
vertreters geschieht, verboten und wird alS Entwendungsfrevel bestraft. 
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F. 49. 
M Absqlen Wer stehende Baͤume ganz oder doch so weit abschaͤlt, daß das Eingehen 
der Blame · pes Baumes zu erwarten ist, bezahlt zwar nur den Werth des entwendeten 
Gegenstandes, aber die Strafe und den Schaden ebenso, als wenn er den gan- 
zen Stamm gehauen hätte.
	        
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