1841. 21
6.
Für entwendete Pflänzlinge bis zu r1 Fuß Höhe von allen Arten der #) 2
Forstbaͤuume aus Rinnen-- oder Streifen-Saaten, Pflanz--Gärten oder Beeten llag-.
soll der Werth mindestens auf 31 Kr. resp. 1 sgl. für das Stück, bei derglei-
chen Pflänzlingen über sechs Fuß hoch aber mindestene auf 7 Kr. rezp. 2 sgl.
angenommen werden.
Sollten dergleichen Pflanzstämme aber aus bereits im Freien damit voll-
zogenen Pflanzungen oder aus Ansaaten entwendet werden, so ist der Freoler
außerdem noch verbunden, die dadurch etwa erforderlich werdenden Culturkosten
zu vergüten.
2) Von gehauenem oder zu Vorrichtungen in der Waldung verwendetem
Holze und von Kohlen.
. 51.
Entwendungen von im Walde vorräthig liegendem Nutz= oder Brennholz, 5# Verrthe
ingleichen von bereits geschdlter Borke oder von Borke von schen gefällten ae
Bäumen, werden, das Holz mag bereits zugerichtet, aufgestellt oder aufgebun- ·
den sein, oder noch unaufgearbeitet liegen, mit Erlegung des sechsfachen Be-
trages des daneben noch zu erstattenden Werthes bestraft, doch soll die geringste
Strafe für Entwendung von Holzvorräthen jedenfalls in 48 r. resp. 17 fgl.
bestehen.
Alles durch dußere Einwirkung abgebrochene oder in ganzen Stämmen
umgeworfene Holz wird erst, wenn mit der Zurichtung angefangen ist, unter
die Vorräthe gerechnet.
k4. 52.
Für von einer Holzflöße, den Auflage = und Ausziehestellen, von unbe-) s
friedigten oder von im Freien in oder außerhalb des Waldes befindlichen La= uud
gerstellen entwendetes Nutz= oder Brennholz wird der zehnfache Betrag dec krserselle
Werthes als Strafe, mindestens jedoch 1 fl. 45 Tr. resp. 1 Rthlr. für jeden
Fall entrichtet.
Holzentwendungen aus befriedigten Magazinen oder sonstigem Gewahrsam
werden als Diebstahl nach den bestehenden Criminalgesetzen bestraft.
. 63.
Wer dergleichen ohne von dem Eigenthümer oder dessen Stelontteter -gaaber,
dazu erhaltene Erlaubniß an sich nimmt, muß 21 Kr. tep ⁊ sgl. (ve
Fursil. Sw. Radolst. Gesesammlung il.