1841. 22
auch noch in Strafe zu nehmen, dle bis zum Betrage des zu ersetzenden Scha-
dens ansteigen kann, ivenn ihm ein Verschulden dabei zur Last fällt.
Wenn der Hirte auf Geheiß oder mit Vorwissen des Dienstherrn (bei Ge
meinden sind für vieselben die Handlungen der Schulzen oder derjenigen Vor-
gesetzten, die ven Amtowegen den Hirten mit der Anweisung, wo und wie er
hüten sell, zu verseben haben, als verpflichtend anzusehen) den Frevel verübt
hat und die Strafbarkeit der von ihm vorgenemmenen Hütung nicht kennt, so
treffen den Dienstherrn die Folgen der Unfertigkeit allein.
Bei einzeln gehütetem Bieh ist dessen Eigenthümer, gleichviel ob er selbst
vder Andere für ihn gehütet, bis zum Erweis des Gegentheils durch ihn als
Anstifeer des Frevels anzusehen (K. 21).
Auf die Strafbarkeit der eigentlichen Thä#ter in Fällen der letztern Art,
vorauögeseht daß dieselben die Strafbarkeit der von ihnen vorgenommenen Hü-
tung überhaupt gekannt haben, finden übrigens die Bestimmungen des F. 22.
a. E. Anwendung.
III. Vergehen gegen die Forstpolkzei.
0.
Wer nicht in der Absicht, sich einen Gewinn oder Vortheil zu verschaffen, 1) Deschäb
sondern aus Muthwillen, Rache oder einem sonstigen Beweggrund stehendeo cungen aus
oder im Walde vorräthiges Hohz, Pflanzungen , Befriedigungen zum Zwecke½
des Forsischutzes oder andere im §. 55 erwähnte Vorrichtungen beschädigt, ist
nach Maßgabe des geseifteten, von ihm vollständig zu ersetzenden Schadens
und unter Berücksichtigung der im F. 17 verkommenden Bestimmung zu be-
strafen.
X. 80.
Wer unbefugter Weise zu Erweiterung seines Ackers, Wiese, Weide oder 2) Greuse#“
Garten von fremdem Waldboden abpfluͤgt, abgraͤbt oder davon auf sonstige ten
Weise sich zueignet, ersetzt bei Zuruͤckgabe der genommnenen Flaͤche, Werth und din
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nöthigen Vermessung und wird, wenn es nur Eine Quadratruthe oder weniger
beträgt, mit 1 fl. 45 Tr. resp. 1 Rthlr., beträgt e aber mehrere Quadratru-
then, für die erste mit 1 fl. 15 Kr. resp. 1 Nihlr. und für sede weltere mit
4 Kr. resp. 14 sgl. bestraft.