28 1 8 41.
½ un Wer in betrügerischer Absicht Engtin, Grenzbaume odere andere Grenz,
urn cung r zeichen vernichtet, verrückt, ausgräbt oder unkenntlich macht, gegen den kommen
v0# Grenz, die diesfallsigen gemeinrechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung.
leichen. Wer dergleichen Grenzzeichen aber, ohne daß eine betrügerische Absicht ihm
beigemessen werden kann, vernichtet oder beschädigt, ist zur Herstellung auf ei-
gene Kosten und nach Befinden des Falles in eine Strafe von 1 fl. 45 Kr
bis 17 fl. 30 Kr. resp. 1 bis 10 Rthlr-. zu verurtheilen.
82.
c) Abreißen. Wenn Jemand einen Hegewisch abtreißt oder auf eine andere Stelle häng-
von EM*sdl bezahlt derselbe 1 fl. 45 Xr. resp. 1 Rthlr. Strafe, nebst dem Ersatze de.
dadurch veranlaßten Schadens; hat aber der Frevler ein besonderes Interess
dabei, so verdoppelt sich die Straf
2) Berleduns Wer ohne Erlaubniß oder B#eclcgn auf fremdem Forstgrunde Thon
des SWa Lehm, Mergel, Sand, Steine aller Art und dergleichen gräbt, bricht, rodel
a) dhiden oder darnach schuͤrft, ersett den veranlaßten Schaden, und bezahle, vorbehlt
P% “**n lich der außerdem verwirkten bergrechtlichen Strafe, für jede Quadratruthe
aen u. f. w. 7 fl. resp. 4 Rehlr.; wenn die Fläche aber kleiner ist, mindestens 1 fl. 46 Tr
resp. 1 Rehlr.
5. 84.
b) Aorf: und Wer unbefugter Weise auf fremdem Forstgrunde Torf sticht, bezahlt der
Rasenstechen. Werth des gestochenen Torfes und für jede Quadratruthe der ausgestochenen
Fläche 7 fl. resp. 4 Rehlr., mindestens aber 1 fl. 45 Kr. resp. 1 Rthlr. Strafe
vorbehältlich der bergrechtlichen Strafe. Wer Rasen aussticht, muß eine hall
so hohe Strafe erlegen. Daneben ist in beiden Fällen ein der Hälfte de
Strafe gleicher Betrag dem Eigenthimer= alo Schadensersah zu zahlen.
J Kufbrin- Wer die von seinen Grundstücken heelnen Steine ohne Erlaubniß odei
gen von Stei· ohne ein Recht dazu erworben zu haben, in fremde Waldung bringt, hat die
selben wieder fertzuschaffen und außer dem Ersatze des ekwaigen Schadeno 23 Kr.
resp. 7 sgl. Strafe zu erlegen.
4 l
In den Herrschaftlichen Wabu aen soll das Sammeln von beseholz den
. Siasiche Armen, die sich ganz außer Stande befinden, ihren Beennholzbedarf zu kau-