Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

28 1 8 41. 
½ un Wer in betrügerischer Absicht Engtin, Grenzbaume odere andere Grenz, 
urn cung r zeichen vernichtet, verrückt, ausgräbt oder unkenntlich macht, gegen den kommen 
v0# Grenz, die diesfallsigen gemeinrechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung. 
leichen. Wer dergleichen Grenzzeichen aber, ohne daß eine betrügerische Absicht ihm 
beigemessen werden kann, vernichtet oder beschädigt, ist zur Herstellung auf ei- 
gene Kosten und nach Befinden des Falles in eine Strafe von 1 fl. 45 Kr 
bis 17 fl. 30 Kr. resp. 1 bis 10 Rthlr-. zu verurtheilen. 
82. 
c) Abreißen. Wenn Jemand einen Hegewisch abtreißt oder auf eine andere Stelle häng- 
von EM*sdl bezahlt derselbe 1 fl. 45 Xr. resp. 1 Rthlr. Strafe, nebst dem Ersatze de. 
dadurch veranlaßten Schadens; hat aber der Frevler ein besonderes Interess 
dabei, so verdoppelt sich die Straf 
2) Berleduns Wer ohne Erlaubniß oder B#eclcgn auf fremdem Forstgrunde Thon 
des SWa Lehm, Mergel, Sand, Steine aller Art und dergleichen gräbt, bricht, rodel 
a) dhiden oder darnach schuͤrft, ersett den veranlaßten Schaden, und bezahle, vorbehlt 
P% “**n lich der außerdem verwirkten bergrechtlichen Strafe, für jede Quadratruthe 
aen u. f. w. 7 fl. resp. 4 Rehlr.; wenn die Fläche aber kleiner ist, mindestens 1 fl. 46 Tr 
resp. 1 Rehlr. 
5. 84. 
b) Aorf: und Wer unbefugter Weise auf fremdem Forstgrunde Torf sticht, bezahlt der 
Rasenstechen. Werth des gestochenen Torfes und für jede Quadratruthe der ausgestochenen 
Fläche 7 fl. resp. 4 Rehlr., mindestens aber 1 fl. 45 Kr. resp. 1 Rthlr. Strafe 
vorbehältlich der bergrechtlichen Strafe. Wer Rasen aussticht, muß eine hall 
so hohe Strafe erlegen. Daneben ist in beiden Fällen ein der Hälfte de 
Strafe gleicher Betrag dem Eigenthimer= alo Schadensersah zu zahlen. 
J Kufbrin- Wer die von seinen Grundstücken heelnen Steine ohne Erlaubniß odei 
gen von Stei· ohne ein Recht dazu erworben zu haben, in fremde Waldung bringt, hat die 
selben wieder fertzuschaffen und außer dem Ersatze des ekwaigen Schadeno 23 Kr. 
resp. 7 sgl. Strafe zu erlegen. 
4 l 
In den Herrschaftlichen Wabu aen soll das Sammeln von beseholz den 
. Siasiche Armen, die sich ganz außer Stande befinden, ihren Beennholzbedarf zu kau-
	        
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