1841. 29
fen, bis zu weiterer Verordnung gestattet sein; es bleibt jedoch hiervon derje-
nige District im Sitzendorfer Forste, der den alten Thiergarten bei Schwarz=
burg gebildet hat, wie zeither ausgenommen und darf aus diesem bei Vermei-
dung einer Strafe von 21 Kr. resp. 7 sgl. kein Leseholz geholt werden.
Auch darf in den Schlägen und Hauungen Leseholz bei 24 Kr. resp. 7 #gl.
Strafe erst nach Abfuhr der gefertigten Hölzer, insofern von der Forstbehörde
nicht eine Ausnahme hierunter ausdrücklich gestattet wird, gesammelt werden.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn die vorstehend ertheilte
Erlaubniß zu Forstfreveln gemißbraucht wird, die dagegen geordneten Strafen
zur Anwendung zu kommen haben, und wird in dieser Beziehung hiermit aus-
drücklich festgesetzt, daß als Leseholz nur anzusehen:
1) dürre Aeste, die auf dem Boden herumliegen, und in Nadelwaldungen
noch solche abgestorbene Aeste, die erlangt werden können, ohne die
Bäume zu besteigen und ohne die grünen Aeste zu beschadigen;
2) därres und abgestorbenes Gestänge bis zu drei, und an dazu geeigneten
Orten, worüber der Ferstbehörde die Beurtheilung zusteht, bis zu fünf
Zoll Durchmesser auf dem Stock;
3) abgefallene Kusteln, insoweit dieselben nur aufgelesen werden;
4) in Ansehung der 5 obern Waldforste dasjenige Reisig, was nach been-
digtem Aststreu-Verkauf in den Schlägen liegen bleibt.
Inwiefern den Armen das Ausgraben von Sköcken nachgelassen werden
kann, hängt von dem Ermessen der Forstbehörde ab, und est daher nur nach
ausbrücklich von derselben dazu erthalter Etlaubniß gestattet.
Es darf nur an den dazu zeither nimten oder kuͤnftig bestimmt wer- bnd
denden Tagen und auch an diesen nicht vor Sonnenaufgang und nach Son= de zeit
nenuntergang, in den Monaten Juni, Juli und August aber nicht vor 5 Uhr
Morgens und nach 7 Uhr Abends, Leseholz gesucht werden, und derjenige,
welcher wider die eine oder andere dieser Bestimmungen handelt, zahlt 24 Kr.
resp. 7 sgl. Strafe.
In der Zeit vom 1sten Mai bis letzten Juni darf in denjenigen Distri-
cten, wo Hofjagden gehalten werden, gar kein beseholz gesucht werden, bei
ebenmäßiger Strafe von 24 Kr. resp. 7 sgl. Auch sollen diejenigen, die zu
einer Zeit, wo das Holzlesen nach den in diesem F. enthaltenen Bestimmungen
nicht verstattet ist, in den Herrschaftlichen Waldungen oder auf einem Weg,
ütl. Schw. Rudolst. Gesehsammlung. II. 5