Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. a1 
g. 93. 
Das Reiten, Fuͤhren von losen Pferden, Zug- und Lastthieren auf verbo-d) Meitev auf 
tenen Wegen oder auf Stellen, welche mit jungem Holze bestanden oder sicht= dei 
bar zur Waldcultur vorbereitet sind, wird mit 24 Kr. resp. 7 sgl. für jedes 
Thier, außer etwaigem *s r*iis 
Wer mit Schubkarren oder Eanshinen auf dergleichen Stellen fährt, 2 er 
erlegt außer dem Schadensersatze 36 Er resp. 10 sgl. an Strafe. 
h. 9V5. 
Wer auf verbotenen Wegen oder auf Stellen, wo gar kein Weg ist, fährt, ebrenmigT 
verfällt für ein einspänniges Geschirr in eine Strafe von 48 Kr. resp. 17 sgl., er 
die sich bei mehrspannigem Geschirr für jedes Zugthier mehr um 21 Kr. resp. 
7 sgl. erhöht, und muß den Schaden an Gräben, Aufwürfen, Befriedigungen 
u. s. w. vollständig ersetzen. 
Beim Fahren durch junge Bestände oder Culturen verdoppelt sich die 
Strafe neben vollständigem Ersatze des Schadens 
. 96. 
Wer außerhalb der Communications= und gewöhnlichen Fußwege mit #) Betretes 
Aexrten, Sägen, Sicheln u. s. w. betroffen wird, verfällt, wenn zur Führung verboteuer. 
dieser Werkzeuge kein glaubhafter Rechtfertigungegrund nachgewiesen wird, in *½- 
eine Strafe von 24 Kr. resp. 7 sgl.; doch kömmt diese Strafe in denjenigen Instrunen, 
Fällen nicht in Anrechnung, wo die Bestrafung des Frevels selbst eintritt, Be- « 
hufs dessen der Thaͤter dergleichen Werkzeuge mit sich fuͤhrte. 
§. 97. ure 
Wer bei der Holzabfuhr den Anordnungen des Aufsichts- Versonals nicht en —8— 
gehörige Folge leistet, ohne dringende Noth durch Lohden oder junge Schläge , — 
fährt, oder Bäume beschadigt, erlegt für jedes Zugthier 24 Tr. resp. 7 sgl. Kerne. 
Strafe, außer dem Schadensersatze. 
g. 
Wer gesetzte Klaftern oder sonstige — unshrt oder umreißt, be= v Umrußen 
zahlt für jede Klafter oder jeden Haufen 24 Tr. resp. 7 sgl. Strafe, und istver Kloltorn. 
verpflichtet, die durch die Wiederaufrichtung, insofern solche nicht sofort durch 
ihn selbst erfolgt, veranlaßten Kosten zu vergöten. 
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