Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

32 18 4 1. 
. §.99. 
Hechte-sk-WerbeidetitRückendeöHolzcöbisandieLadestellendaöHolzohne 
4pükliche Erlaubniß in Ketten hängt und auf diese oder sonstige Weise 
schleift, oder die Hohzstücken ohne besondere Anweisung an Berghöngen hinun- 
terstürzt, bezahlt eine Strafe von 48 Xr. resp. 14 sgl. und ersebt den Scha- 
den. 
Beim Herunterlassen der Blöche von den Bergen ist aber außerdem noch 
gehörige Vorsicht anzuwenden, damit die auf den unterhalb der Legtern be- 
findlichen Straßen Vorbeipassirenden nicht beschädigt werden, und soll in jedem 
Contraventionsfalle, außer dem Ersatze des etwa verursachten Schadens, noch 
besondere Strafe von wenigstens 8 fl. 45 Tr. resp. 5 Rthlr. oder achktägigem 
Gefängniß eintreten. 
5. 100. 
M Vfahren Wer Holz fuͤr sich oder Andere abfaͤhrt, welches zwar zugesagt, aber 
nchbangent noch nicht zugepostet, d. h. zur Abfuhr angewiesen war, bezahlt eine dem 
Werthbetrage desselben gleichkommende Strafe. 
g. 101. 
e) vemrin. Wer das ihm angewiesene Holz liegen laͤßt und dafuͤr die gleiche Quanti- 
*272 wee tat von dem einem Andern angewiesenen Holze abfährt, ingleichen der Fuhr- 
mann, welchem eine solche Verwechslung zur Last fällt, muß den Holzwerth 
als Strafe erlegen, vorbehältlich der dem rechtmaßigen Eigenthümer zukom- 
menden vollständigen Entschadigung. 
Wenn jedoch die Menge des weggefahrenen Holzes größer war als die 
dec liegen gelassenen, so kommen hinsichelich dieses Mehrbetrags nach Befinden 
die Bestimmungen wegen Enewendung §. 51 zur Anwendung. 
8. 102. 
0 eitgenlal, Wer gekauftes oder verwilligteo oder ihm vermöge einer Berechtigung zu- 
aannnat stchendes Brenn-, Nutz= und Bauholz aller Art über ein Jahr lang nach der 
Anweisung im Walde ganz oder theilweise liegen läßt, ohne von der betreffen- 
den Forstbehörde Erlaubniß dazu erhalten zu haben, ist desselben verlustig, und 
soll ihm solches durch die letztere schriftlich bekannt gemacht, nachher aber jede 
Aneignung des verfallenen Holzes als Entwendung bestraft werden. 
In Ansehung des in den Laubholz-Schläágen angewiesenen Holzes aber, 
so tritt dessen Verlust schon ein, wenn das im Frühjahr angewiesene Holz nicht
	        
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