1841. 33
(Angstens mit Schluß des Monatö Juni und das im Herbst angewiesene nicht
bis zur Frühjahrs-Anweisung aus den Hauungen fortgeschafft ist.
Die in diesem §. enthaltene Bestimmung bezieht sich zwar zunächst nur
auf die herrschaftlichen und unter forstliche Aufsicht gestellten Commun= und
Kirchen-Waldungen, doch bleibt es Privatpersonen überlassen, bei dem Ver-
kaufe ihrer Hölzer oder in Ansehung deren sonstiger Abgabe ahnliche Bestim-
mungen festzuseßen; es müssen aber solche, um vor Gericht berücksichtigt wer-
den zu können, actenmäßig bekannt gemacht oder von den Contrahenten in ei-
nem schriftlichen Vertrage eingegangen worden sein.
K 108. «
WennkmsolcherdaöthmanvertrauteEIgenthumdadukchschmäkert,www-»si-
er die Ladung in der Absicht, um seinem Gespann eine Erleichterung zu ver- —i-pp
schaffen, im Walde theilweise abwarf, so ist derselbe um 1 fl. 45 Kr. resp. Fuhrmonn.
1 Rthlr. zu bestrafen und muß den Schaden ersetzen.
(Hatte der Fuhrmann aber die Absicht, das abgeworfene Holz sich oder
einem Deite zuzueignen, so treten die Bestimmungen wegen Holzentwendung
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g. 104.
Wer das Waldhammerzeichen an stehenden oder liegenden Stämmen, Klaf- 7) Berände
tern, Maltern, Schocken oder einzelnen Holzstücken aushaut, oder dasselbe, in- ais
gleichen auch die von dem Eigenthümer oder der Forstbehörde etwa darau ge= merzeichen.
schriebenen Nummern oder Namen der Käufer unkenntlich macht, verfälscht oder
vertauscht, bezahlt, außer dem Ersatze des dadurch herbeigeführten Schadens,
45 Tr. bis 8 fl. 15 r. resp. 1 bis 5 Reéhlr. Strafe
Der betrügerische Gebrauch falscher Waldhämmer zu Bezeichnung des Hol-
zec wird aber nach Maßgabe der in dieser Hinsicht zur Anwendung zu brin-
genden criminalrechtlichen Bestimmungen bestraft.
5.#105.
Wer absichtlich oder durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand veranlaßt, oder 8) 3 d
Holzvortaͤthe oder zur Forst= und Jagdbenutzung dienende Vorrichtungen an- Waga * ·
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zuͤndet, wird nach den bestehenden Criminalgesetzen bestraft. d
8. .
Wer Feuer auf dem Forstgrunde in oder nahe bei geschlossenen Bestän= Zumochen
den, oder in einem hohlen Baume, wenn derseibe auch freistehen sollte, anzün- eer,