Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 33 
(Angstens mit Schluß des Monatö Juni und das im Herbst angewiesene nicht 
bis zur Frühjahrs-Anweisung aus den Hauungen fortgeschafft ist. 
Die in diesem §. enthaltene Bestimmung bezieht sich zwar zunächst nur 
auf die herrschaftlichen und unter forstliche Aufsicht gestellten Commun= und 
Kirchen-Waldungen, doch bleibt es Privatpersonen überlassen, bei dem Ver- 
kaufe ihrer Hölzer oder in Ansehung deren sonstiger Abgabe ahnliche Bestim- 
mungen festzuseßen; es müssen aber solche, um vor Gericht berücksichtigt wer- 
den zu können, actenmäßig bekannt gemacht oder von den Contrahenten in ei- 
nem schriftlichen Vertrage eingegangen worden sein. 
K 108. « 
WennkmsolcherdaöthmanvertrauteEIgenthumdadukchschmäkert,www-»si- 
er die Ladung in der Absicht, um seinem Gespann eine Erleichterung zu ver- —i-pp 
schaffen, im Walde theilweise abwarf, so ist derselbe um 1 fl. 45 Kr. resp. Fuhrmonn. 
1 Rthlr. zu bestrafen und muß den Schaden ersetzen. 
(Hatte der Fuhrmann aber die Absicht, das abgeworfene Holz sich oder 
einem Deite zuzueignen, so treten die Bestimmungen wegen Holzentwendung 
. 51 
g. 104. 
Wer das Waldhammerzeichen an stehenden oder liegenden Stämmen, Klaf- 7) Berände 
tern, Maltern, Schocken oder einzelnen Holzstücken aushaut, oder dasselbe, in- ais 
gleichen auch die von dem Eigenthümer oder der Forstbehörde etwa darau ge= merzeichen. 
schriebenen Nummern oder Namen der Käufer unkenntlich macht, verfälscht oder 
vertauscht, bezahlt, außer dem Ersatze des dadurch herbeigeführten Schadens, 
45 Tr. bis 8 fl. 15 r. resp. 1 bis 5 Reéhlr. Strafe 
Der betrügerische Gebrauch falscher Waldhämmer zu Bezeichnung des Hol- 
zec wird aber nach Maßgabe der in dieser Hinsicht zur Anwendung zu brin- 
genden criminalrechtlichen Bestimmungen bestraft. 
5.#105. 
Wer absichtlich oder durch Fahrlässigkeit einen Waldbrand veranlaßt, oder 8) 3 d 
Holzvortaͤthe oder zur Forst= und Jagdbenutzung dienende Vorrichtungen an- Waga * · 
: 9 
zuͤndet, wird nach den bestehenden Criminalgesetzen bestraft. d 
8. . 
Wer Feuer auf dem Forstgrunde in oder nahe bei geschlossenen Bestän= Zumochen 
den, oder in einem hohlen Baume, wenn derseibe auch freistehen sollte, anzün- eer,
	        
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