1841. 37
g.
Soweit es unbeschadet der —i-e der Untersuchungen geschehene v 2 alb
kann, sind dieselben mit möglichster Beschleunigung zu Ende zu bringen.
Be-
fu
In Faͤllen, wo dritte Personen fuͤr den eigentlichen Thaͤter einstehen muͤs- a) ken
sen, (§. 21—21. 78) sind soviel thunlich die erstern zugleich mit dem letztern sches rWier
zum Verhörstermine vorzuladen.
Die Vorladung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen, unter der aus-
drücklichen Verwarnung, daß der Angeschuldigte im Falle des Auobleibens in
dem anberaumten Termine für geständig und überführt zu achten sei. Für die
richtige Behändigung einer solchen Ladung ist genaue Sorge zu tragen und
ein Contumacialerkenntniß nur zuldssig, wenn in Ansehung der erstern nicht
der mindeste Zweifel obwaltet, und dem Angeschuldigten wenigstens 3 Tage
vor dem Termine die Vadung behändigt worden ilt. Auch ist der Angeschul-
digte gegen den mit seinem Ausbleiben verknüpften Nachtheil wiederherzustellen,
wenn er vor erlangter Rechtskraft des Contumacialerkenntnisses die Unmöglich-
keit seines Erscheinens oder dringende Abhaltungogründe nachträglich noch nach-
weist, oder den Beweis seiner Unschuld führt. Insofern die zu erkennende
Strafe bis zur Zwangsarbeit oder Zuchthaus ansteigt, ist vor Abfassung des
Straferkenntnisses der ungehorsam ausgebliebene Angeschuldigte-nochmals zum
personlichen Erscheinen vorzuladen und zu befragen, ob und was er zu seiner
Vertheidigung etwa vorzubringen habe, und das von ihm hierunter Vorge-
brachte, wenn es nicht sofort als völlig unerheblich sich darstellt, zuvörderst
noch näherer Prüfung zu unterziehen.
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Die auf eigene Wahrnehmung geyründete und mittelst Eides, welben em 386
wei
hinsichtlich des Forstschuhpersonals die Versicherung auf eine schon im A
meinen geleistete Amtöpflicht gleich geachtet werden soll, bekräftigte rker
eines unverdächtigen Denuncianten bildet, abgesehen von der den Förstern und
Forstsubstituten beigelegten vollen Glaubwürdigkeit, zwar nur einen halben
Beweis; inwiefern aber beim Hinzutritt noch anderer erwiesenen und unter sich
im Zusammenhange stehenden Anzeigen, zumal wenn der Angeschuldigte eine
Person ist, zu der man sich einer solchen That wohl versehen kann, derselbe
für überführt zu halten sei, muß der Beurtheilung des Richters in dem con-
creten Falle überlassen bleiben.
Wenn üöbrigens der Thäter den angeschuldigten Uorsffreee. zwar im All-
Fürfll. Schw. Mudolst. Gesessammlung II.