Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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niß. 
4) Gi#ilan= 
spruch. 
3) Rechts- 
mitte 
28 1841. 
gemeinen zugesteht, die Höhe des Werths des Entwendeten oder des verursach- 
ten Schadens aber in Abrede stellt, so ist der diesfallsigen, auf eigener Wahr- 
nehmung beruhenden Angabe eines verpflichteten Forstschutzbedienten oder der 
eidlichen Versicherung des Eigenthümers se lange volle Beweiskraft beizulegen, 
als nicht von dem Angeschuldigten das Gegentheil ausgeführt wird. 
5K 121. 
Die Ertheilung des & traferkenntnisses hat unmittelbar nach beendigter 
Untersuchung zu erfolgen. Wenn der zu bestrafende Frevel ein Wiederholungs- 
frevel ist, so muß das hieher Gehörige in dem Straferkenntnisse, gleichviel ob 
dasselbe schriftlich ausgefertigt, eder zu Pretekoll gegeben, oder, wie dies an 
den Straftägen ber Fall, nur in das von der Ferstbehörde eingereichte Straf- 
verzeichniß eingetragen wird, kürzlich bemerkt werden. Damit übrigens der 
auf größere Strafbarkeit einflußreiche Umstand der Wiederholung um so we- 
niger übersehen wird, ist von der Forstbehörde bei denjenigen, in das Straf- 
verzeichniß eingetragenen Frevlern, die wiederholter Frevel im Sinne des §. 14 
sich schuldig gemacht haben, das Erforderliche unter specieller Hinweisung auf 
den oder die ihr bekannten frühern Straffälle gleich zu bemerken. 
s. 122. 
Von dem Beschädigten kann die beanspruchte Entschdbigung bei dem ein- 
geleiteten Strafverfahren durch Adhäsion verfolgt werden, und hat sich als- 
dann das Straferkenntniß hierauf gleich mit zu erstrecken. 
.123. 
Gegen die von den Untergerichtin gefällten Straferkenntnisse steht den 
Verurtheilten das Rechtmittel der Appellation an die Fürstliche Regierung zu, 
doch muß dieses Rechtsmittel bei dessen Verlust ven dem bei der Verurtheilung 
anwesenden Angeschuldigten sofert eingewendet werden; den in comumnciam Ver- 
urtheilten ist aber dazu eine 10 tagige Frist, vum Tage der Behändigung des 
Erkenntnisses an gerechnet, gestattet. Von dem Untersuchungogericht sind läng- 
stens binnen 14 Tagen nach eingelegter Appellation, eder wenn der Appellant 
eine weitere Auoführung seiner Beschwerden sich vorbehalten hat, nach Ablauf 
der ihm hiezu zu bewilligenden präclusiven Frist von 1 Wochen, die ergange- 
nen Acten oder in Ansehung der an den Straftagen verhandelten Untersuchun- 
gen ein Auszug aus dem Strafverzeichniß, der das auf den Gegenstand der 
Beschwerde Bezügliche vollständig enthält, an die Fürstliche Regierung einzu-
	        
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