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e) Wenn die Erfatzsumme im Ganzen unter 24 Kr. resp. 7 sgl. aber
über 12 Kr. resp. 34 sgl. betraͤgt, tritt ein halber Tag Arbeit ein; eine ge-
ringere Summe als die letztere bleibt aber, insofern sie nicht baar erlegt wer-
den kann, außer Berücksichtigung.
4) Der Weg bis zu der Stelle, wo die Forstarbeit zu verrichten ist,
wird, insofern er weiter als eine halbe Stunde ist, in die Arbeitszeit mit ein-
grrechnet, deren Dauer sich nach den zu derselben Jahreszeit fuͤr die Tageloͤh-
ner üblichen Arbeitsstunden richtet.
o) Stellvertretung wider Willen des Eigenthümers oder der Forstbehörde
ist ausgeschlossen, mit Ausnahme, daß die Ehefrau durch ihren Mann und die
verwittwete Mutter durch ihren erwachsenen Sohn vertreten werden kann.
Wenn der Arbeitspflichtige der Bestellung zur Arbeit, ohne erhebliche
Abhaltungêgründe beigebracht zu haben, keine Folge leistet oder bei deren Ver-
richtung sich unfleißig oder widerspenstig bezeigt, so ist derselbe nach erfolgter
diesfallsiger Anzeige bei der betreffenden Justizbehörde und nach kürzlicher Un-
tersuchung der Sache dieserhalb mit 1 bis 8 Tagen Straßenarbeit oder 1 bis
4 Tagen Gefängniß zu bestrafen und muß den rückständigen Betrag an Werths-
und Schadensersatz auf der Chaussee abarbeiten.
In Ansehung der in den herrschaftlichen Forsten vorgekommenen Frevel
sind gleich am Straftag von der Ferstbehörde diejenigen. Sträflinge, welche
zum Abarbeiten des zu leistenden Ersatzes im Forste geeignet erscheinen, be-
merklich zu machen und vom Justizamte hierauf in ein Verzeichniß zu bringen,
welches ohne Zeitverlust der Forstbehörde zuzustellen ist.
126.
Zrausitorischt Gegenwaͤrtiges Gesetz soll mit dem Tage seiner Publikation in Kraft tre-
Bestimmun= ten, in Ansehung der vor dieser Zeit verübten Forstfrevel aber nur insoweit
zur Anwendung kommen, als durch dasselbe das zeitherige Strafmaß nicht er-
höht wird. In Fallen der lettern Art greifen noch die bisherigen Bestim-
mungen Platz. Hievon abgesehen werden die für die Oberherrschaftlichen Lande
unterm 28. Mai 1709 nebst der Verordnung wegen der Schnettel= und Moos-
streu, und für die Herrschaft Frankenhausen unterm 30 ten October 1820 er-
lassenen Waldbußtaxen hiermit außer Wirksamkeit gesetzt.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein nach Publikation des Gesetzes ver-
übter Frevel als ein wiederholter anzusehen, ist auch eine vor diesem Zeitpunkte