Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

4 18 41. 
VI. Tpotheker-Ordunug 
vom 27. Januar 1841. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Firrst zu Schwarz- 
burg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, 
Leutenberg und Blankenburg u. s. w. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem sich die in Betreff des Apotheker-Wesens zeither in Unserm Für- 
stenthume bestandenen verordnungsmaßigen Einrichtungen als zum Theil un- 
vollständig und zum Theil mit dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand= 
punkte der Heilkunde und Apothekerkunst nicht mehr übereinstimmend heraus- 
gestellt haben, und es deshalb nöthig erschienen, unter Berücksichtigung des 
Wohles Unserer geliebten Unterthanen überhaupt sowohl, als auch der Apo- 
theker selbst anderweite, alle Verhältnisse des Apothekerstandes umfassende Be- 
stimmungen zu erlassen, so verordnen Wir auf Anrathen und Gutachten Un- 
serer Regierung für den Umfang Unseres Fürstenthumes, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von dem Apotheker-Wesen in: Allgemeinen. 
g. 1. 
Niemand soll in Unserem Fuͤrstenthume die Apothekerkunst selbststaͤndig, das 
heißt als Besitzer, als Paͤchter oder als administrirender Provisor einer Apo- 
thele, ausuͤben, der nicht mit einem, daruͤber ausgestellten Privilegium, oder 
mit einer desfallsigen ausdruͤcklichen Concession versehen ist und den Apotheker- 
Eid abgelegt hat. 
. 2. 
Es soll darauf gesehen werden, daß die Apotheker zweckmaͤßig im Lande 
vertheilt, und derselben weder zu viele, noch zu wenige in den verschiedenen Ge- 
genden und Orten vorhanden seien, zu welchem Ende, insofern es nach sorg- 
f#ltiger Erwägung des Bedürfnisses Unserer geliebten Unterthanen auf der el- 
nen, und der Aufrechthaltung des Apothekerstandes auf der andern Seite noth- 
wendig und zweckmäßig erscheint, entweder die Anzahl der Apotheken in einer 
Gegend bei geeigneter Gelegenheit zu vermehren oder die Ueberzahl derselben
	        
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