Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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ländischen Apotheke zu nehmen. Die Thierärzte haben gleichfalls Buch zu 
führen über den An= und Verkauf dieser Arzneien, welches sie sammt den Be- 
legen auszuhändigen und eine Untersuchung desselben, so wie ihrer Arzneivor- 
rä#the, von der Obrigkeit, mit Hinzuziehung deo Physicus, sich gefallen zu 
lassen haben, sobald ein Verdacht oder eine Beschwerde in dieser Beziehung ge- 
gen sie entsteht. Uebrigens sind sie ebenmäßig an die Apotheker-Tare unter 
den in F. 72. dieser Verordnung deshalb enthaltenen Modificationen gebunden 
und dürfen dieselben bei Strafe von Siebzehn Gulden 30 Fr. — Zehn Tha- 
lern bis Sieben und Achtzig Gulden 30 Kr. = Funfzig Thalern und in Wie- 
derholungsfällen bei Verlust der Befugniß zum Selbstdispensiren der Arzneien 
nicht überschreicen. 
g. 21. 
Auch sollen die Physici, in deren Bezirk solche selbstdispensitende Aerzte 
oder Wundaͤrzte wohnen, verpflichtet sein, ein wachsames Auge auf dieselben 
zu haben, alljaͤhrlich einmal, oder nach den Umstaͤnden oͤfterer, deren Han- 
delsbuͤcher, und einmal im Jahre deren Vorraͤthe von Arzneimitteln nachsehen, 
das Schadhafte und Untaugliche in ihrer Gegenwart vernichten lassen, und 
uͤber die etwa bemerkten, dem Publico nachtheiligen oder den Verordnungen 
ʒuwiderlaufenden ziui ige an die Oberbehörden Bericht erstatten. 
22. 
Ferner wird auch aller Vorkn von geheimen Arznei-Mitteln jeder Art, 
und von sogenannten Specilleis, so wie das Hausiren mit Arzneien auf das 
strengste verbeten, und allen Obrigkeiten und Physicis befohlen, hierauf sorg- 
fältig zu achten, und unter keinerlei Vorwand solches zu gestatten, sondern 
dergleichen unbefugte Arzneikrämer zur gebührenden Strafe zu ziehen, und die 
bei ihnen gefundenen Medicamente zu vernichten. 
· Dritter Abschnitt. 
Besondere Obliegenheiten und Pflichten der Apotheken. 
1) In Rücksscht der Lehrlinge und Gehülfen. 
h. 23. 
Es ist den Apothekern gestattet, insofern eß ihnen nicht insbesondere un- 
tersagt wird, sowohl Lehrlinge gegen ein stipulirtes. Lehrgeld, als auch Ge- 
hülfen nach dem Umfange ihres Geschäfts anzunehmen, sedoch unter den Be-
	        
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