Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 59 
haben, den jungen Menschen bei einem andern Apotheker in die Lehre zu ge- 
ben, sondern auch bei dem competenten Gerichte auf die Wiedererstattung des 
ausgezahlten Lehrgeldes nach Ermäßigung der Umstände anzutragen, jedoch un- 
beschadet des Rechts, auch aus andern rechtlichen Gründen den Lehrling aus 
der Lehre wegzunehmen. 
5. 28. 
Junge Leute, welche sich dem Apothekerfache widmen wollen, sollen vor 
Ablauf des 14 ten Jahres als Lehrlinge nicht angenommen werden. Auch mus- 
sen sie die für ihr Fach nothwendigen Schulkenntnisse besiten, namentlich eine 
fertige leserliche Hand schreiben, in der gewöhnlichen Rechnenkunst wohl geübt 
sein, und wenigstens so viel Latein verstehen, daß sie leicht construirte Sätze 
dieser Sprache, nach den Regeln der Grammatik, richtig übersetzen können. 
5. 22. 
Es soll also der Aufnahme eines Lehrlings jedesmal eine Prüfung durch 
seinen künftigen Lehrherrn und den Physicus vorangehen, welchem betzteren 
dafür Einen Gulden 15 Xr. = Einen Thaler von dem Lehrlinge anzuneh- 
men erlaubt ist. 
Nach dem obigen Maaßstabe unwissende Subjecte müssen zurückgewiesen 
werden, so wie überhaupt nur solche ehrlinge zuzulassen sind, die bei einem 
gesunden Körperbau, durch gute Anlagen und gute Sitten sich empfehlen. Un- 
verbesserlich unachtsame, unfleißige, sittenlose Lehrlinge können zu jeder Zeit 
von ihrem Lehrherrn entlassen werden. f 
§.30. 
Die Dauer der Lehrjahre wird im Allgemeinen auf vier Jahre festgesetzt; 
soll aber, nach Maaßgabe der Fähigkeiten und der erworbenen Kenntnisse der 
jungen Leute von den Lehrherrn um ein Jahr verkürzt werden können. 
g. ai. 
Der nach Beendigung ihrer Lebrjahre von ihrem behrherrn ihnen auszu- 
fertigende Lehrbrief soll ihnen von demselben nicht eher ertheilt werden, als bie 
sie zuvor von dem Physicus, und in dessen Gegenwart von ihrem Lehrherrn, 
einer Prüfung unterworfen sind, und hinlängliche Proben ihrer practischen Ge- 
schicklichkeit sowohl, als ihrer Kenntnisse, abgelegt haben. Es soll daher kein 
Lehrbrief gültig sein, welcher nicht von dem, mit der Prüfung befaßt gewese- 
nen Physicus unterschrieben worden ist. Der Ihysirus soll für die Prüfung
	        
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