Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

60 18 41. 
Drei Gulven 30 AXr. — Zwei Thaler von dem Lehrlinge anzunehmen berech- 
tigt sein. 
.32. 
In Rücksicht der Gehülfen werden die Apotheker verpflichtet, außer den 
contractmäßig unter ihnen verabredeten Verbindlichkeiten, für die weitere wissen- 
schaftliche Ausbildung derselben möglichst Sorge zu tragen, sie selbst, wo es 
die Gelegenheit mit sich bringk, zu unterweisen, und ihre Kenntnisse zu berich- 
tigen, besonders auch durch Empfchlung guter pharmaceutisch--chemischer Schrif- 
ten, und durch Anleitung zum eigenen selbstdenkenden Studium ihrer Wissen- 
schaft, wie nicht weniger, so viel es die Geschäfte in der Apotheke gestatten, 
durch Begünstigung der Gelegenheit, sich anderweitig füc ihr Fach auszubil- 
den, zur Verbesserung und Vermehrung ihrer Kennenisse beizutragen. 
5. 33. 
Dagegen wird es den Apotheker-Gehülfen ernstlich anbefohlen, sich mit 
der Apotheker-Ordnung, mit der geseblich eingeführten Pharmacopöe und Ape- 
theker-Taxe pflichtmäßig vertraut zu machen, nach deren Anordnungen sich 
gewissenhaft zu richten, und ihren Principalen in Allem willig Folge zu lei- 
sienz eine jede Belehrung und Zurechtweisung dankbar von ihnen anzunehmen, 
sich den ihnen obliegenden und übertragenen Geschäften auf das bereitwilligste 
zu unterziehen und überhaupt allen von ihnen übernommenen Pflichten getreu- 
lich nachzukommen, immaßen sie weder als Provisoren, noch als selbstständige 
Apotheker angestellt werden sollen, wenn sie ünicht nach K. 3. Ut. b. durch gün- 
stige Zeugnisse ihrer Vorgesetzten empfohlen werden. 
2) An Rücksicht der Anlage und der innern Beschaffenheit 
der Apotheken. 
* 
Bei Anlegung einer Apotheke soll insbesondere darauf gesehen werden, 
daß dazu ein dem Geschäfte entsprechendes Local gewählt werde, welches nicht 
nur trocken und luftig gelegen ist, sondern auch den zur Einrichtung einer gu- 
ten Officin, elner hinreichend geräumigen Material = und Kräuter- Kammer, 
und eines guten Laboratoriums erforderlichen Raum gestattet, und mit einem 
oder mehreren guten Kellern versehen ist. Auch soll zugleich darauf Rücksicht 
genommen werden, daß die Lage eines solchen Hauses für die Bewohner des
	        
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