Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 61 
Orts bequem ist und falls an dem Orte mehrere Apotheken befindlich sind, 
dieselben, so weit es die Verhältnisse zulassen, gehörig vertheilt liegen. 
Demzufolge sind auch diejenigen, welche eine Apotheke anlegen, gehalten, 
der betreffenden Oberbehörde die von ihnen hinsichtlich des Locals beabsichtigte 
Wahl anzuzeigen und deren Genehmigung dazu einzuholen. Dezgleichen ha- 
ben auch die Inhaber von Apotheken, welche gesonnen sind, ihre Apotheke 
in ein anderes Local zu verlegen, dasselbe zu beobachten. 
K. 35. 
Eine jede Apocheke soll außer einer gut eingerichteten, wo möglich gegen 
Norden gelegenen Officin, ein ordentliches und gutes feuerfestes Laboratorium, 
nebst einem zur Aufbewahrung der Geräthschaften dienenden Zimmer, eine gute 
und hinreichend geräumige Material= und Kräduter-Kammer, und wenigstens 
einen auöschließlich zum Gebrauch der Apotheke dienenden Keller enthalten. 
*es 
Die Officinen sollen geschlossen sein und nicht auf offener Flur sich be- 
finden. 
Desgleichen sollen auch die Officinen eine dem Umfange des Geschäfts an- 
gemessene Größe erhalten, zweckmäßig eingerichtet und namentlich mit guten 
Gefäßen, so wie auch mit genauen Waagen, Gewichten und Mensuren, die 
von Zeit zu Zeit einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen sind, versehen sein. 
Hat der Apotheker die Erlaubniß, auch mit Material-Waaren zu han- 
deln, so soll es ihm zwar gestattet sein, dieselben zugleich mit in der Officin 
zu haben, jedoch müssen sie von den Medicamenten ganzlich getrennt gehalten 
werden. 
37. 
Zu den Material= und Kräuter-Kammern sollen ebenfalls eigene Zimmer 
und gehörig abgesonderte Boden-Kammern genommen werden, die hinreichend 
gerdumig, hell, trocken und luftig gelegen sind. Auch müssen dieselben gleich- 
falls mit den zur Aufstellung der Medicamente erforderten Repositorien und 
Schränken versehen sein. 
Das Aufbewahren der Urzneimittel auf der Hausflur, auf offenen Vor- 
plätzen und auf dem allgemeinen Hausboden, wenn nicht in verschlossenen Be- 
hältern, wird gänzlich verboten. Auch sollen auf den Material- und Kräu- 
ter-Kammern keine andere fremdartige Gegenstände zugleich * aufbewahrt. 
Fürstl. Schw. Radolst. Gesetsammlung Ul.
	        
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