Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

64 1841. 
1) ein Defectenbuch über die von den Materialisten und aus Fabriken zu 
beziehenden Arzneimiktel zu führen, dessen einzelne Blätter in zwei Co- 
lumnen abgetheilt sind, in deren erste der Zeitfolge nach die vorfallen- 
den Defecte eingetragen werden sollen, und in die andere daneben die 
Zeit der Wiederanschaffung, nebst Angabe der von dem Medicamente be- 
zogenen Menge. 
2) auch ein ähnliches Defectenbuch über die in dem Laboratorium der Apo- 
theke selbst verfertigten Präparate zu halten, welches dieselbe Einrich- 
tung haben, und in der ersten Columne ebenfalls die defect gewordenen 
Präparate, und in der andern Columne die Zeit der Wiederbereitung 
nebst der davon gefertigten Menge, bemerkt enthalten soll. 
4) In Rückficht der Güte der Arznelmittel. 
S. 45. 
Sämmtliche Arzneimittel müssen in den Apotheken von untadelhafter Güte 
sein, und es sollen fernerhin von einem und demselben Arzneimittel nicht meh- 
rere Sorten von verschiedener Güte, welche angeblich zum Handverkauf, oder 
zum Arznei-Gebrauch für die Thiere bestimmt sind, gehalten werden. 
Die Apotheker haben daher bei dem Einkauf der rohen Arzneimittel und 
derjenigen Praparate, welche ihnen aus Fabriken zu nehmen erlaube ist, ganz 
insbesondere darauf zu sehen, daß sie dieselben aus guten Quellen beziehen, 
allemal die besten Sorten verschreiben und dieselben, ehe sie solche in ihre Of- 
ficinen aufnehmen, rücksichtlich ihrer Güte und Aechtheit sorgfältig prüfen, 
und im Fall, daß solche nicht gut und ächt von ihnen sollten befunden werden, 
den Materialisten und Fabrikanten wieder zurückzuschicken. 
. 46. 
Nur folgende zubereitete Medicamente soll den Apothekern erlaubt sein, 
aus Fabriken und von Droguisten zu beziehen: 
Acidum aceticum. Acidum phosphoricom purum. 
— eltricum. — Louccinicum 
— derroicum. — tartaricum. 
— wuriaticum. Ammoniam * 
— hilricem. — Pyro-olcosum. 
— — lsamens. — —e subl. ct crystallisatum.
	        
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