Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 71 
cher zum Ausschenken des Branntweins, Aquavits und dergleichen oder zum 
Verkauf der Material-Waaren gebraucht wird, sondern es sind beide Ge- 
schäfte zu Verhinderung aller Verwechselung und Unordnung moglichst zu trennen. 
Desgleichen wird es auch den Gehülfen und Lehrlingen ernstlich untersagt, 
so wie nicht im Laboratorium, so auch nicht in der Officin, Besuche anzuneh- 
men, und den Principalen anbefohlen, solches durchaus nicht zu gestatten, weil 
davon für die Geschafte selbst mancherlei Nachtheile entstehen können. 
leberhaupt soll allen unbefugten Personen der Zutritt in der Officin, wie 
zu dem Laboratorium und Decoctorium, verboten sein; die bei den Geschaften 
daselbst angestellten Personen aber sollen sich anständig halten, bei Tage nicht 
in Nachkkleidern erscheinen, nicht Tabak rauchen u. s. w. 
8. 60. 
Die Anfertigung der Recepte anlangend, wird es den Apothekern zur 
Pflicht gemacht, alle auf die Apotheke gelieferten Recepte, insofern keine Be- 
denklichkeiten dabei stattfinden, es sei nun bei Tage oder bei Nacht, so schnell 
wie möglich und, wenn es die Umstände erfordern, oder der Arzt es auödrück- 
lich vorschreibt, ohne allen Aufschub zu verfertigen. 
Die Anfertigung der Recepte muß entweder von dem Inhaber oder Vor- 
steher der Apotheke selbst, oder von einem Gehülfen, an dem dazu bestimmten 
Receplir-Tische geschehen. Haben jedoch die Lehrlinge die dazu erforderlichen 
Kenntnisse sich bereits erworben, so kann auch ihnen die Anfertigung eines Re- 
cepts anvertraut werden, insofern keine heftig wirkenden Arzneimittel dazu er- 
fordert werden, in welchem Falle das Recept ohne Ausnahme von dem Apo- 
theker selbst, oder von dem mit der Receptur beauftragten Gehülfen bereitet 
werden muß. 
Uebrigens ist der Inhaber oder Vorsteher der Apotheke für alle Fehler 
seiner Untergebenen, die er erweislich verhindern oder verhüten konnte, verant- 
wortlich. 
Die auf dem Recepte verlangten Arzneien müssen ferner mit aller Sorg- 
falt genau nach der Vorschrift der Aerzte verfertigt werden, und es soll keinem 
Apotheker erlaubt sein, weder ein verordnetes Arzneimittel willkührlich mit einem 
andern zu vertauschen, noch dasselbe stillschweigend auszulassen. Wenn daher 
auf einem Recepte ein Arzneimittel verlangt werden sollte, welches nicht vor- 
10“
	        
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