1841. 73
Der Apotheker, welcher auf solche Verordnungen von Personen, welche
nicht zur Ausübung der Arzneikunst autorisirt sind, solche Arczneimittel verab-
folgen läßt, die durch ihre Eigenschaften leicht nachtheilige und gefährliche Ein-
wirkungen auf die Gesundheit und das Leben der Menschen haben können,
soll so bestraft werden, als wenn er sich der ärztlichen Pfuscherei selbst schul-
dig gemacht habe, und ist für die Folgen dieser Uebertretung der Landesgesetze
selbst verantwortlich. Wiederholte Vergchungen dieser Art werden die größte
Aufmerksamkeit der Physici und die ganze Strenge der Oberbehörde erfordern.
Letztere werden alsdann einem solchen Apotheker, bei dem frühere und ge-
lindere Strafen nicht fruchteten, durch seine Obrigkeit ad prolocollum erklaren
lassen, daß er, bei nochmaliger Uebertretung dieses Verbots, seine Apotheker-
Privilegiums verlustig sein solle und dasselbe ihm in der Thai entziehen, wenn
ein neuer solcher Fall gegen ihn surbe wird.
. 632. .
Räcksichtlich solcher Recepte, die an von auswärtigen und entfern-
ten oder verstorbenen Aerzten und Wundärzten verabfaßt sind und von einzel-
nen Familien oder Personen gegen ihre gewöhnlichen Uebel pflegen benutzt zu
werden, oder die von Fremden und Durchreisenden in der Apotheke präsentirt
werden, wird den Apothekern gestattet, falls diese Recepte förmlich und wis-
seuschaftlich verabfaßt sind und keine bedenkliche Ingredienzen oder Gaben ver-
ordnet enthalten, sie anfertigen und die Arzneien darnach verabfolgen zu las-
sen, ohnerachtet ihnen die Handschriften oder die Verfasser der Recepte nicht
bekannt sind.
Damit jedoch die Pfascherei sich dieser Ausnahme nicht zum Schlupf-
winkel bediene, so werden die Apotheker besonders verpflichtet, bei einigem Ver-
dachte derselben solche Recepte nicht anders anfertigen zu lassen, als nachdem
sie von einem bekannten autorisirten Arzte oder Wundarzte vidimirt worden sind.
Dasselbe wird auch jedesmal erfordert, wenn dergleichen Recepte bedenk-
liche Substanzen oder Gaben verordnet enthalten.
. 63.
Auch sollen alle Recepte, auf welchen starkwirkende Arzneimittel verord-
net sind, wie z. B. heftige Brechmittel, heftige Purgiermittel, große Gaben
von Opium oder anderen Narcolĩcis, Arsonicalina, Sublimat u. s. w. auf das-