Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 76 
Kraͤutern und bei Blumen zu anderthalb Drachmen gerechnet werden. Bei 
den Wassern allein kann das Abmessen gestattet werden, mit Ausnahme der 
Aqua am)gaiolarum amorarum concentrata und Aqua L#auro — Cernsi, nur müssen 
die dazu bestimmten Mensuren nach dem absoluten Gewicht des Wassers rich- 
tig abgetheilt werden. 
. 67. 
Alle Arten von Giften und zu denselben gerechneten Arzneimittel sollen, 
ausgenommen wenn sie von autorisirten Aerzten und Wundärzten als Arz= 
neien auf Recepten verordnet werden, an niemand anders, als an angesehene 
Bediente vom Militär= und Civil-Stande, Gutsbesitzer, ansaßige Bürger und 
Grund-Eigenthümer und solche Personen, welche zu Vertilgung des Ungezie- 
fers., namentlich der russischen Schwaben, nach vorgängiger Prüfung obrig- 
keitliche Erlaubniß erhalten haben, gegen einen eigenhändig geschriebenen, mit 
der eigenhändigen Namens-Unterschrift und dem gewöhnlichen Pettschaft ver- 
sehenen Schein folgender Art verabfolgt werden: 
„Ich N. N. bezeuge hiermit, von dem Apotheker N. N. an dem heu- 
„tigen Tage (Namen und Gewicht des Gifts), welches ich (zu dem und 
„dem Gebrauche) anwenden will, wohl verwahrt in Empfang genom- 
„men zu haben, verspreche solches wohl in Acht nehmen und für allen, 
adurch erwiesene Fahrlässigteit entstehenden Schaden einstehen zu wollen.“ 
(On und Datum.) 
(I. S.) N. N. 
(Titl, Gewerbstand, Nummer des Hauses.) 
Nicht angesessenen Stadebewohnern, den Bauern und Tagelshnern darf 
solches nur auf einen Schein ihrer Obrigkeit, oder der Geistlichen ihres Orts, 
unter Beisetzung des amtlichen Siegels verabreicht werden. 
Solche Scheine, auf welche Gift verabfolgt werden darf, sie mögen von 
der Obrigkeit oder von Privat-Personen ausgestellt sein, müssen entweder von 
den Empfängern des Gifts selbst abgeliefert werden, oder auf der Rückseit- 
die Bezeichnung der Person enthalten, welche beauftragt ist, dasselbe in Em- 
pfang zu nehmen. Die verabfolgten Gifte müssen in mehrfaches Papier eine 
gewickelt, oder auch in Gefaßen von Steingut eingepackt, wohl verwahrt und 
versiegelt sein, und außer dem Namen des Empfängers und der darin enthal-
	        
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