Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

L84I. 
nahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen sich 
gegenseitig mitzutheilen. 
4) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die 
vorstehenden Bestimmungen vor Aushändigung seines Wanderbuchs oder 
Reisepasses ausdrücklich bekannt zu machen, und, daß dieses geschehen, 
in der Reiseurkunde amtlich zu bemerken. 
5) Die Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses sell in allen Bun- 
destaaten im landesverfassungsmäßigen Wege geschehen, und binnen zwei 
Monaten hiervon bei der Bundesversammlung die Anzeige gemacht 
werden. 
gefaßt worden ist, so wird derselbe andurch auf höchsten Befehl Serenis- 
simji zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht, und werden zugleich die, 
Reiselegitimationen ausstellenden, Unterbehörden beauftragt, bei Ausstellung 
von Reisepässen und Wanderbüchern sich genau nach den Bestimmungen des 
K. 4. zu richten. 
Rudolstadt, den 2. Januar 1811. 
! Frankenhausen, den 30. December 1810. 
Vürstl. Schwarzb. Regierung. 
Fürstl. Schwarzb. Landeshauptmannschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.