Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

76 1841. 
tenen giftigen Substanzen, noch besonders mit der Aufschrift „Gift“ se auf- 
fallend als moͤglich versehen werden. 
Auch sollen die Gifte nur von dem Inhaber oder Vorsteher der Apo- 
theke, oder bei dessen Verhinderung, von dem mit der Receptur beauftragten 
Gehülfen, ausgegeben werden, nicht aber von den andern Gehülfen oder gar 
von den Lehrlingen. 
Die empfangenen Giftscheine mäüssen von den Apothekern numerirt wer- 
den, und über den Verkauf der Gifte ist außerdem von ihnen ein Buch zu 
führen, worin sie in verschiedenen Columnen 
1) das Jahr, 60) den Namen des Gifts, 
2) den Monat, 7) das Gewicht desselben, nach Pfun- 
3) den Tag, den, Lun Deachmen „Scrupeln 
4) die Nummer des Giftscheines, und Grane 
5) den Namen, den Stand, und 8) den vorgrbiichen -–ô2 deöselben 
Wohnort des Empfängers, 
einzutragen haben. 
Die Giftscheine sollen von dem Apotheker nach den fortlaufenden Num- 
mern jahreweise zusammengewickelt und sorgfältig aufgehoben, auch niemals 
früher alo nach Verlauf von 10 Jahren cassirt werden. 
k4. 68. 
Zu den Giften sollen zunächst gerechnet werden: weißer Arsenik (Arseni 
cum album), gelber Arsenik oder Operment (Auripigmentum), rother Arsenik 
oder Rauschgelb (Risigallum), der sogenannte Fliegenstein oder Kobalt (Ne- 
Fulus Arscnici, Coballum), ferner ábender Sublimat (II) drarg)rum muriati- 
cam corrosivum), rother Präcipitat (IIydrargrrum oxydatum rubrum), ferner 
Bleizucker (Plumbam accticum), Euphorbienharz, Krähernaugen, weiße Nies 
wurz (Veratum album)) und Blausäure (Acitum Dorussicum)., 
. 33. 
Insofern nach §. 13. den Apothekern die medicinische Praris verboten ist, 
insofern ist schon der Handverkauf von Arzneien auf den Apotheken im Allge- 
meinen verboten und wird hiermit wiederholt ernstlich untersagt, den Apothekern 
selbst sowohl als ihren Gehülfen und Lehrlingen. Personen, dic sich an die-
	        
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