Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 79 
Mivilegiums, oder der Befugniß einer Apotheke vorzustehen, verlustig sei. 
Diese Strafe ist alödann ohne Nachsicht an ihm zu vollziehen und abermals 
öffentlich bekannt zu machen. 
Würde es sich ergeben, daß nicht der Apotheker selbst, sondern, ohne sein 
Mitwissen, einer seiner Gehülfen (denn Lehrlinge dürfen überall kein Recept 
taxiren) des genannten Vergehens sich schuldig gemacht hätte, so ist wegen der 
zu verhängenden Geldstrafen zunächst der Apotheker in Anspruch zu nehmen, 
der seinen Regreß an den schuldigen Gehülfen nehmen kann. Einem Gehül- 
fen, der zweimal wegen Ueberschreitung der Tare, unter Umständen, die erge- 
ben oder wahrscheinlich machen, daß er nicht zufällig oder aus Unwissenheit 
irrte, strafbar geworden ist, muß ferner nicht gestattet werden, Recepte zu 
taxiren. Uebernimmt er e5 dennoch und übertheuert das Publicum von neuem, 
so muß er die Apotheke verlassen, und wird für unfähig erklärt, einer Apo- 
theke als Provisor oder Apotheker im Fürstenthume vorstehen zu können. 
Wenn einem Apotheker bewiesen werden kann, daß er seinen Gehülfen 
zur Ueberschreitung der Taxe verführt habe, so soll ihm sein Apotheker-Pri- 
vilegium oder seine Befugniß, einer Apotheke vorzustehen, entzogen werden. 
Uebrigens sind auch in repentinen Fällen die Arzneien nicht zurückzube- 
halten, bis die Bezahlung erfolgt. 
5. 72. 
Ebensowohl aber, wie es den Apothekern verboten ist, die vorgeschrie- 
bene Taxe zu überschreiten, ebensowohl wird es ihnen bei einer Geldstrafe von 
Acht Gulden 45 Kr. — Fünf Thalern, die in wiederkehrenden Fällen bis 
auf Zwei und Funfzig Gulden 30 Kr. — Dreißig Thalern soll erhöhet wer- 
den können, verboten, in der Absicht, sich zum Nachtheil ihrer Neben-Apo- 
theker Zulauf zu verschaffen, unter dem in der Tare festgesetzten Preise ihre 
Arzneien zu verkaufen, ausgenommen an arme und minder vermögende Per- 
sonen, denen ein angemessener Rabbat von 12 — 20 Procent verwilligt wer- 
den mag, und deren Recepten alsdann die Buchstaben A. T. (Armen-Tare) 
jedesmal in solchen Fällen beizusetzen sind. 
Auögenommen sind auch die Rechnungen, welche für die öffentlichen Kran- 
kenhduser, Straf., Corrections = und Arbeits-Anstalten, für die Armen der 
11-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.