Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

80 184 1. 
Städte, Flecken und Dörfer und sonst überhaupt aus Landes-, Cameral= und 
Communal-Cassen bezahlt werden, deögleichen die thirrärztlichen Arznesen, für 
welche die Apotheker verpflichtet sein sollen, einen Abzug von 20 Procenk sich 
gefallen zu lassen. 
In allen solchen erwähnten Fällen werden die Rechnungen nach der Arz- 
nei-Tare aufgestellt und sodann von ihrem Total-Ertrage die 20 Procent 
abgezogen. 
Uebrigens findet die Verpflichtung der Apotheker auf die Arznei-Tare 
nur Statt bei ihrem, nach Recepken und im Handverkauf betriebenen Detail- 
Handel. Wo sie Gifte und Medicinal-Waaren zum nicht arzneilichen Ge- 
brauch an Handwerker, Künstler u. s. w. verkaufen, genießen sie in der Be- 
stimmung der Preise der gewöhnlichen Handelefreiheit. 
#. 3. 
Damit die Apotheker um so mehr ihre Arzneien zu billigen, nach der 
Taxe berechneten Preisen dem Publicum überlassen können, wird ihnen hiermit 
ernstlich untersagt, alle bisher auf Weihnachten, Neujahr, oder zu einer an- 
dern Zeit üblichen Geschenke an die Aerzte und Wundärzte fernerhin auszu- 
theilen und wird diesen verboten, solche zu dieser oder zu einer andern Zeit 
anzunehmen. 
Derjenige Apotheker, Arzt und Wundarzt, welcher überwiesen werden 
kann, Geschenke obiger Art angeboten oder angenommen zu haben, soll mit 
der Strafe der Erlegung des vierfachen Geldwerths de5 von ihm angebotenen 
oder angenommenen Geschenks belegt werden. 
9In Rücksicht der Apotheker-Visttationen. 
g. 1. 
Die Apotheker selbst sowohl, alo ihre Gehülfen und Lehrlinge sollen ver- 
Pflichtet sein, dem General-Inspector der Apotheken, wie auch den compe- 
tenten Physicis, wenn sie zur Bisitatien ihrer Apotbeken sich einfinden, auf 
keine Weise hinderlich in der Befolgung der denselben ertheilten Instructionen 
zu sein, vielmehr ihnen willig zur Hand gehen, und über jeden Gegenstand 
ihrer Apotheke und ihres Geschäfts, insofern er zugleich Gegenstand polizei-
	        
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