Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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Unseren Oberbehörden und den sämmtlichen Obrigkeiten im Fürstenthume 
befehlen Wir auf die Beobachtung dieser Verordnung mit Nachdruck zu halten. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen 
unterschrift. 
So geschehen Rudolstadt, den 27. Januar 1841. 
(I.8.) Friedrich Günther, 
F. z. S. 
  
Eidesformel für Apotheker.) 
Sie sollen geloben und schwören einen Eid zu Gott und auf seln heiliges 
Wort, daß Sie die Apotheke, welcher Sie vorstehen, nur mit guten, krafti- 
gen, achten und reinen Arzneimitteln, sowohl was die Simplicioa und daraus 
verfertigten Pracharata, als auch die Composita betrifft, versehen, nur solcher 
Art beschaffene Medicamente aus derselben verkaufen und verabfolgen lassen, al- 
les Schlechte und Verdorbene aber aus derfelben entfernen und, wenn es er- 
forderlich ist, vertilgen, auch öftere und fleißige Untersuchung anstellen, ob 
Ihre Vorräthe von guter Art sind, und bleibenz auch der Apotheker-Taxe 
und den auf das Apotheker-Wesen überhaupt sich beziehenden Verordnungen, 
so wie den an Sie besonders erlassenen Verfügungen zur Verbesserung der 
Apotheke, welcher Sie vorstehen, und Ihres Vorraths an Medicamenten, nach 
aller Möglichkeit nachkommen, die vorgeschriebenen Arzneien und Recepte im 
Namen, Gewicht, Maaß oder sonst worin nicht verändern, noch eine Sache 
anstatt der andern nehmen oder Ihren Gehülfen und Lehrlingen zu thun 
verstatten; der eigenen Verordnung von Arzneien sich enthalten; insonderheit 
½ Die mit größerer Schrist gedruckten Worte werden weggelassen, wem dem IApothe- 
ker nicht gestattet wird, Lehrlinge zu halten und anzunehmen.
	        
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