Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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aber, ohne der Aerzte Gutbefinden und Vorwissen, keine starke Purgantia, Vo- 
mitica oder andere treibende Medicamente oder Opiata, vielweniger Gifte aus 
der Officin verkaufen oder jemand ohne genugsame Untersuchung und Sicher- 
heit verabfolgen lassen und allen für Apotheker gesehzlichen Vorschriften, Ih- 
rem besten Vermögen nach, fleißig nachkommen und wie in der Aufsicht über 
Gehülfen und Lehrlinge und im Unterrichte dieser, so auch überhaupt 
Sich also verhalten wollen und sollen, wie es einem ehrlichen und tüchtigen 
Apotheker wohl anstehrt, eignet und gebühret. 
So wahr 2c. 
  
VII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 27. Januar 1841, 
die mit der Herzogl. Sachsen. Meiningenschen Staatsregierung 
wegen gegenseitiger Annahme der beiderseitigen Scheide- 
münzen bei den Chaussee-Geld-Einnahmen getroffene 
Uebereinkunft betreffend. 
(Wochenbl. 1841. Se. 5.) 
Nachdem mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatöregierung 
zur Erleichterung des Verkehrs die Uebereinkunft getroffen worden ist, daß die 
beiderseitigen Scheidemünzen bei den Chausseegeld-Einnahmen gegenseitig an- 
genommen werden sollen; so wird dieses unter Zurückbeziehung auf die Be- 
kanntmachung vom 9. Dechr. v. J., diejenigen Münzen betreffend, die vom 
1. Januar 1811 an bei den Fürstl. Cassen zu dem dabei bemerkten Werthe 
angenommen und ausgegeben werden können (Gesebsammlung 1840. St. 13. 
Nr. XI.UI.), andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die auf obige Weise künftig eingehende Herzeglich Sachsen-Meiningensche 
Scheidemünze bei der Fürstl. Stcaßenbau-Casse wiederum ausgegeben werden 
wird. 
Rudolstadt, den 27. Januar 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witzeeben.
	        
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