Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

s6 1841. 
Vorspanne zu ihrem Fortkommen bedürfen, alle Pferdebesitzer unter den im fol- 
genden §, 3. enthaltenen nähern Vestimmungen verbunden sein, in Erwange- 
lung der Postpferde ihre Pferde und Knechte herzugeben, um die ordindren und 
Ertraposten 2c. weiter zu befördern „ so wie diejenigen, welche keine Knechte hal- 
ten, die Hülfsspanne entweder in eigner Person bewirken oder durch von ihnen 
auf ihre Kosten zu stellende andere passende Leute verrichten lassen müssen. 
3 
Damit nun aber wegen dieser Weiterbeförderung der Posten bei der Aus- 
führung keine west und Streitigkeiten entstehen, so wird hiermit insbeson- 
dere festgesetzt, da 
a) die Pferde baltene Personen der hiesigen Stadt verpflichtet sind, er- 
forderlichen Falls mit ihren Pferden und Knechten, und wie dieses sonst 
im vorhergehenden Paragraph 2 bestimmt ist, die aus der hiesigen Stadt 
auszufahrenden oder in der hiesigen Flur der Beihülfe bedürfenden ordi- 
nären und Extraposten nebst Beiwagen zu fahren und den Couriers und 
Estaffecten fortzuhelfen, zu welchem Behufe eine Reihenfolge der hiesigen 
Hülföspanner durch das Loos festzustellen ist; 
wenn höchste Herrschaften durch hiesige Unterherrschaft reisen oder sonst 
Vorausbestellungen auf viele Postpferde erfolgen, die im Bezirke des 
Fürstlichen Justiz-Amts allhier wohnenden Pferdebesitzer gehalten sind, 
mit ihren Pferden und Knechten oder in Ermangelung der Letztern in 
eigner Person oder durch andere hierzu taugliche, von ihnen auf ihre 
Kosten zu stellende Leute die Hülföspanne zu leisten, weshalb ebenfalls 
in jedem Dorfe eine Reihenfolge unter den Hülföspännern mittelst Ver- 
loosung festzusetzen ist. — Uebrigens werden in dergleichen Fällen die re- 
quirirten Perde auf die Dörfer nach Verhältniß der Pferdczahl dersel- 
ben repartirt; und daß 
die in den Amts= und Gerichts-Bezirken wohnenden Pferdebesitzer den 
ordindren und Ertraposten rc., welche in ihren Fluren Hülfe bedürfen, 
mit ihren Pferden und Knechten und wie dieses weiter im K. 2. oben 
vorgeschrieben ist, forthelfen müssen, zu welchem Ende ein jeder Ort für 
sich gleichsalls eine Spannrolle durch das Locs herzustellen hat. 
Von den unter a. und b. vorbezeichneten Spannrollen, welche von 
Zeit zu Zeit zu erganzen und zu berichtigen sind, erhält das Königl. 
Preuß. Postamt allhier Abschrift, um sich darnach zu richten. 
·. 
“— 
c
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.