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4.
Es dürfen zu der Hölfsspanne nur solche Pferde gestellt werden, deren
Tauglichkeit augenscheinlich und deren Geschirc haltbar und zweckmähig ist.
6.
Wenn die Pferde derjenigen Hülfsspänner, an welchen die Reihe steht,
in die Waldungen zum Stein= oder Holzfahren verschickt oder wegen anderer
Fuhren außerhalb der Flur des Wohnorts des betreffenden Pferde-Besitzers
abwesend sind, oder endlich durch Krankheit gehindert werden, die nöthigen
Dienste zu leisten, so mässen die Nächstfolgenden in der Spannrolle gestelle
und die Ausgebliebenen nachträglich zur Spanne gezogen werden.
6
Wenn die Postpferde sämmtlich im Postdienste abwesend sind, so hat das
Postamt sich eines Anspännero im voraus zu versichern, im Falle ihm aber
die erforderliche Hülfe wider Erwarten verweigert würde, davon sofort bei
der Fürstl. Landeshauptmannschaft allhier Anzeige zu machen.
7
Diejenigen Pferdebesitzer, welche nach Maasgabe der bestehenden Spann-
rollen von dem Postamte zum Dienste der ordindren und Extraposten aufge-
fordert werden und die Spanne verweigern oder sich nicht zu der bestimmten
Zeit mit ihren Pferden und Knechten 2c. stellen, werden für jedes gar nicht
oder nicht zeitig gestellte Pferd mit fünf Thalern bestraft, welche Strafe
im Wiederholungsfall zu verdoppeln und sofort executivisch beizutreiben ist.
Damit aber die Posten dieserhalb nicht aufgehalten werden, müssen sofort die
nächstfolgenden Hülfsspänner bei Vermeidung gleicher Strafe spannen.
Diese Strafe findet jedoch in denjenigen Fällen keine Anwendung, wenn
die requirirten Perde bereits wegen Stein= oder Holzfuhren in die Waldungen
verschickt oder wegen anderer Fuhren außerhalb der Flur des Wohnorts des
betreffenden Pferdebesitzers abwesend oder krank sind.
8.
Die Regquisition der Hülfspferde muß spätestens eine Stunde vor deren
Gebrauch geschehen.
9.
Hätte das Königliche Post-Amt im Falle verweigerter Hülfsspanne, in-
dem dasselbe demungeachtet für möglichst schleunige Beförderung der Posten
pflichtma#ßige Sorgfalt zu tragen hat, von solchen Personen, welche zur Fort-
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