Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 87 
4. 
Es dürfen zu der Hölfsspanne nur solche Pferde gestellt werden, deren 
Tauglichkeit augenscheinlich und deren Geschirc haltbar und zweckmähig ist. 
6. 
Wenn die Pferde derjenigen Hülfsspänner, an welchen die Reihe steht, 
in die Waldungen zum Stein= oder Holzfahren verschickt oder wegen anderer 
Fuhren außerhalb der Flur des Wohnorts des betreffenden Pferde-Besitzers 
abwesend sind, oder endlich durch Krankheit gehindert werden, die nöthigen 
Dienste zu leisten, so mässen die Nächstfolgenden in der Spannrolle gestelle 
und die Ausgebliebenen nachträglich zur Spanne gezogen werden. 
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Wenn die Postpferde sämmtlich im Postdienste abwesend sind, so hat das 
Postamt sich eines Anspännero im voraus zu versichern, im Falle ihm aber 
die erforderliche Hülfe wider Erwarten verweigert würde, davon sofort bei 
der Fürstl. Landeshauptmannschaft allhier Anzeige zu machen. 
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Diejenigen Pferdebesitzer, welche nach Maasgabe der bestehenden Spann- 
rollen von dem Postamte zum Dienste der ordindren und Extraposten aufge- 
fordert werden und die Spanne verweigern oder sich nicht zu der bestimmten 
Zeit mit ihren Pferden und Knechten 2c. stellen, werden für jedes gar nicht 
oder nicht zeitig gestellte Pferd mit fünf Thalern bestraft, welche Strafe 
im Wiederholungsfall zu verdoppeln und sofort executivisch beizutreiben ist. 
Damit aber die Posten dieserhalb nicht aufgehalten werden, müssen sofort die 
nächstfolgenden Hülfsspänner bei Vermeidung gleicher Strafe spannen. 
Diese Strafe findet jedoch in denjenigen Fällen keine Anwendung, wenn 
die requirirten Perde bereits wegen Stein= oder Holzfuhren in die Waldungen 
verschickt oder wegen anderer Fuhren außerhalb der Flur des Wohnorts des 
betreffenden Pferdebesitzers abwesend oder krank sind. 
8. 
Die Regquisition der Hülfspferde muß spätestens eine Stunde vor deren 
Gebrauch geschehen. 
9. 
Hätte das Königliche Post-Amt im Falle verweigerter Hülfsspanne, in- 
dem dasselbe demungeachtet für möglichst schleunige Beförderung der Posten 
pflichtma#ßige Sorgfalt zu tragen hat, von solchen Personen, welche zur Fort- 
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