Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

s88 1841. 
huͤlfe der Posten zu der Zeit nicht verpflichtet waren, Pferde ermiethet und 
für diese einen höheren Lohn, als die Königlich Preußische Posttaxe gestattet, 
was jedoch für ein Pferd und eine Station in Summa nicht über drei Tha- 
ler betragen darf, bezahlen müssen; so soll der Mehrbetrag außer der verwirk.- 
ten Strafe von den Renitenten eingetrieben werden. 
10. 
Für jede Postbeförderung, sie möge Namen haben, wie sie wolle, wird 
nach einer abgegebenen Erklárung des Königl. Preußischen Postamts allhier 
dem Hülfsspänner aus der Königlich Preuß. und Extra-Post-Casse hierselbst 
stets der für diese Beförderung geeignete, in den Königl. Preuß. Postgesetzen 
vorgeschriebene höchste Sat nach der etatsmaßigen Bespannung ohne alle Ver- 
kürzung bezahlt werden. Diejenigen Trinkgelder, welche die mit Extrapost Rei- 
senden bezahlen, bekommen die, die betreffende Extrapost fahrenden Hülfsspän- 
ner. Desgleichen erhalten die Letztern, wenn sie zu ordinaren Postfahrten 
beigezogen werden, die Königl. Preuß. Seits für die betreffende ordinäre Post 
bestimmten Trinkgelder aus der Königl. Preuß. Post-Casse allhier bezahlt. 
Auch wird den Hülfsanspännern für etwaige Stellung ihrer Wagen aus den 
Post-Cassen mit dem höchsten taxmaßigen Satze Zahlung geleistet. 
Sind die Hülföpferde einmal uestue, so müssen sie, wenn auch vor deren 
Benutzung Pferde des Postmeisters wieder diöponibel gewerden sind, zu der 
Extrapestfahrt, zu welcher sie requirirt wurden, verwendet werden, in so fern 
der Hülföspanner solches selbst wünscht. 
12. 
Läßt ein Reisender die bestellten Postpferde über die gesetzliche Zeit auf 
sich warten, so erhält auch der Hürfsspänner, wenn die Reihe zur Fahrt an 
ihm war, das in den Extrapesterdnungen bestimmte Wartegeld. 
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Alle den Posten begegnenden Kutschen, Kaleschen, Schlilten, Fracht= und 
andere Wagen, und wie sie sonst Namen haben moͤgen, muͤssen, bei Vermei- 
dung von zehn Thaler Strafe für jeden Fall, auf ein mit dem Posthorne 
gegebenes Zeichen ohne Weigerung ausweichen und dürfen sich den Posten nicht 
widersehen. — Deögleichen müssen alle den Letztern vorausfahrenden kaumge- 
dachten Kutschen, Schlitten, Fracht= und andern Wagen, sie mögen benamt 
werden, wie sie wollen, bei ebenmäßiger Strafe den Posten, wenn sie von
	        
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