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huͤlfe der Posten zu der Zeit nicht verpflichtet waren, Pferde ermiethet und
für diese einen höheren Lohn, als die Königlich Preußische Posttaxe gestattet,
was jedoch für ein Pferd und eine Station in Summa nicht über drei Tha-
ler betragen darf, bezahlen müssen; so soll der Mehrbetrag außer der verwirk.-
ten Strafe von den Renitenten eingetrieben werden.
10.
Für jede Postbeförderung, sie möge Namen haben, wie sie wolle, wird
nach einer abgegebenen Erklárung des Königl. Preußischen Postamts allhier
dem Hülfsspänner aus der Königlich Preuß. und Extra-Post-Casse hierselbst
stets der für diese Beförderung geeignete, in den Königl. Preuß. Postgesetzen
vorgeschriebene höchste Sat nach der etatsmaßigen Bespannung ohne alle Ver-
kürzung bezahlt werden. Diejenigen Trinkgelder, welche die mit Extrapost Rei-
senden bezahlen, bekommen die, die betreffende Extrapost fahrenden Hülfsspän-
ner. Desgleichen erhalten die Letztern, wenn sie zu ordinaren Postfahrten
beigezogen werden, die Königl. Preuß. Seits für die betreffende ordinäre Post
bestimmten Trinkgelder aus der Königl. Preuß. Post-Casse allhier bezahlt.
Auch wird den Hülfsanspännern für etwaige Stellung ihrer Wagen aus den
Post-Cassen mit dem höchsten taxmaßigen Satze Zahlung geleistet.
Sind die Hülföpferde einmal uestue, so müssen sie, wenn auch vor deren
Benutzung Pferde des Postmeisters wieder diöponibel gewerden sind, zu der
Extrapestfahrt, zu welcher sie requirirt wurden, verwendet werden, in so fern
der Hülföspanner solches selbst wünscht.
12.
Läßt ein Reisender die bestellten Postpferde über die gesetzliche Zeit auf
sich warten, so erhält auch der Hürfsspänner, wenn die Reihe zur Fahrt an
ihm war, das in den Extrapesterdnungen bestimmte Wartegeld.
13
Alle den Posten begegnenden Kutschen, Kaleschen, Schlilten, Fracht= und
andere Wagen, und wie sie sonst Namen haben moͤgen, muͤssen, bei Vermei-
dung von zehn Thaler Strafe für jeden Fall, auf ein mit dem Posthorne
gegebenes Zeichen ohne Weigerung ausweichen und dürfen sich den Posten nicht
widersehen. — Deögleichen müssen alle den Letztern vorausfahrenden kaumge-
dachten Kutschen, Schlitten, Fracht= und andern Wagen, sie mögen benamt
werden, wie sie wollen, bei ebenmäßiger Strafe den Posten, wenn sie von