Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Neunies Siũck vom Zal 1842.
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Mñ Xx Verordnung
der Fürstl. Cammer vom 27. Juui 1842), die Langholz= und Breterflösse
betreffend.
(R. Wochenbl. 1812. St. 26.)
Nachdem neuerlich wiederholt Falle vorgekommen, daß Langholz= und.
Breter= Flosse wegen des niedrigen Wasserstandes der Saale durch Pferde
haben stromabwärts gezogen werden müssen, dieß aber dem Fischwasser zu
wesentlichstem Nachtheile gereicht, auch dem Begriffe des Flößens gar nicht
entspricht, so machen Wir hiermit bekannt, daß künftighin nur dann Lang-
holz= und Breter-Flosse die in hiesigem Territorio gelegene Wasserstraße pas-
siren dürfen, wenn selbige durch die alleinige Kraft des Wassers fortgeschafft
werden können, und daß für jedes Floß, welches bei zu niedrigem Wasser-
stande diesem ungeachtet durch eine andere bewegende Krafe, als durch Was-
ser und die gewöhnlichen Floßstangen, wie oben z. B. durch Pferde 2c., auf
diesseitigem Stromgebiete zu transportiren versucht wird, eine Strafe von
8 Fl. zur Fürstlichen Cammercasse gezahlt werden muß, wornach sich jeder
Bekheiligte zu achten und vor der angedrohten Strafe zu wahren hat.
Rudolstadt, den 27. Juni 1842.
Fürstl. Schwarzburg. Cammer.
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Förfll. Schw. Rudolll. Gestrammlung. I. 17