Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

106 1842. 
XXIV. Bekanntmachung 
der JFürstl. Regiccung vom 19. Juli 1842, wegen der Arrestanlegung auf 
das von der Leichencommun zu Egelsdorf und Dröbischau 
ausgezahlt werdende Leichencassengeid. 
(R. Wochenbl. 1842. St. 30.) 
Nachdem die Filial-Ortschaften Egelsdorf und Dröbischau und mehrere 
Einwohner der benachbarten Dörfer die Erlaubniß zu Errichtung einer Lei- 
chencommun erhalten haben, und in den diesfallsigen Statuten §. 16. bestimmt 
ist, daß auf das ausgezahlt werdende Leichencassengeld nur von denjenigen Ar- 
rest gelegt werden darf, welche wegen der Begräbnißkosten selbst oder wegen 
zum Vortheil der Leichen-Casse gemachter Auslagen an dem Nachlasse des 
Verstorbenen Forderungen zu stellen haben, so wird solches und daß dieser 
Punct von Serenissimo auf dieserhalb erstatteten unterthänigsten Bericht gud= 
digst genehmiget worden, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 19. Juli 1872. 
Fürstl. Schwarzburgische Regierung. 
Hönniger. 
N. U. Blanchi.
	        
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